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Änderungen im Umsatzsteuerrecht 2020/2021 / 2.3 Option zur Regelbesteuerung

Ulrich Goetze
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Der Verein kann zur Umsatzsteuerpflicht optieren. Es bleibt dann bei der Besteuerung seiner Umsätze, soweit keine Umsatzsteuerbefreiung anwendbar ist. An die Option ist der Verein fünf Jahre gebunden.

 
Praxis-Tipp

Die Ausübung der Option und damit der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist für den Verein vorteilhaft, wenn

a) der Vorsteuerabzug höher ist als die abzuführende Umsatzsteuer.

Beispiel:

Ihr Sportverein beabsichtigt den Bau einer Kletterlandschaft. Die Nutzungsentgelte sind umsatzsteuerpflichtig, da den Nutzern keine Betreuung im Rahmen der Nutzung angeboten wird. Die Vorsteuern aus der Herstellung und aus den laufenden Kosten sind höher als die abzuführende Mehrwertsteuer.

b) die umsatzsteuerpflichtigen Erlöse ausschließlich gegenüber Unternehmen erbracht werden.

Beispiel:

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen und umsatzsteuerfreien Zuschüssen für soziale Leistungen.

Mehrere Sponsoren sind bereit, dem Verein höhere Geldbeträge zu zahlen, wenn sie dieses Sponsoring werblich vermarkten dürfen. Der Verein berechnet den Sponsoren zusätzlich die Mehrwertsteuer zum vollen Steuersatz und kann aus den eigenen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit diesen Einnahmen stehen, Vorsteuern abziehen.

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