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Absetzungen für Abnutzung (AfA) bei Gebäuden des Privatv ... / Zusammenfassung

Gerhard Jaser, Jörg Wilde
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Überblick

In Betracht kam bei Abschreibungsmöglichkeiten für Gebäude eigentlich nur noch die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG. Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG, die für Vermieter von neuen Wohnungen in den ersten 8 bzw. 10 Jahren sehr vorteilhaft war, ist entfallen. Nur wer vor dem 1.1.2006 den Bauantrag gestellt oder den Kaufvertrag abgeschlossen hatte, konnte diese Abschreibungsart beibehalten. Allerdings wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 der Abschreibungssatz für nicht betriebliche Gebäude auf 3 % erhöht. Mit dem Wachstumschancengesetz 2023 wurde eine neue degressive AfA eingeführt (§ 7 Abs. 5a EStG).

Anstelle der linearen Abschreibung können unter besonderen Voraussetzungen noch erhöhte Absetzungen nach den §§ 7h und 7i für Gebäude in Sanierungsgebieten bzw. Baudenkmale in Anspruch genommen werden.

Wer Mietwohnungen neu baut, kann neben der Normalabschreibung mit einer Sonderabschreibung planen (§ 7b EStG).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Abschreibungsmöglichkeiten für Gebäude des Privatvermögens sind in folgenden Vorschriften geregelt:

  • § 7 Abs. 4 EStG (lineare AfA)

    § 7 Abs. 5a EStG (degressive AfA)

    § 7b EStG (Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau) in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 2022

  • § 7h EStG (erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen)
  • § 7i EStG (erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen)
  • Jahressteuergesetz 2022 (v. 16.12.2022, BGBl I 2022 Nr. 51, 2299)
  • Wachstumschancengesetz 2023 (Verabschiedung im Bundestag am 17.11.2023, Bundesrat ruft Vermittlungsausschuss an und stimmt Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses am 22.3.2024 zu.)

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