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Abfindung [Stand 2024] / 2 Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung

Danina Krauß
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2.1 Voraussetzungen für die Fünftelregelung

Wird die Entlassungsabfindung als Einmalbetrag gezahlt, ist dieser als sonstiger Bezug zu versteuern. Führt der einmalige Zufluss zu einer Zusammenballung von Einkünften, ist die Lohnsteuer nach der Fünftelregelung zu ermitteln.[1]

Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung auf Entlassungsabfindung ist, dass die Zahlungen

  • als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen erfolgen,
  • nicht auf eine Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Schadensursache zurückzuführen sind und
  • außerordentliche Einkünfte darstellen.[2]
[1] § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG.
[2] § 24 Nr. 1 EStG.

2.2 Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen

Eine Entschädigung ist eine Leistung, die "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" gewährt wird, d. h. an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen tritt. Sie muss unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt sowie dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen und auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen.

2.3 Kein Mitwirken des Arbeitnehmers

Grundsätzlich setzt der Begriff der Entschädigung u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck handelt, sich also in einer nicht von ihm, sondern von dem Leistenden herbeigeführten Zwangssituation befindet. Dem steht eine einverständliche Regelung allerdings nicht entgegen. Es reicht aus, wenn der Empfänger in einer Konfliktsituation zur Vermeidung von Streitigkeiten nachgegeben hat, obwohl ihm eine andere Lösung lieber gewesen wäre.[1]

Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, die auf der Grundlage eines Transfer-Arbeitsverhältnisses und mit Rücksicht auf dieses von der Transfergesellschaft geleistet werden, sind regelmäßig keine Entschädigung.[2]

[1] BFH, Urteil v. 23.11.2016, X R 48/14, BStBl 2017 II S. 383; BFH, Urteil v. 13.3.2018, IX R 16/17,BStBl 2018...

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