Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Abfindung nach § 1a KSchG

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

BSG, Urteil v. 8.12.2016, B 11 AL 5/15

Eine Abfindung nach § 1a KSchG führt nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Sachverhalt

Der Kläger war vom 1.6.1977 bis zum 30.9.2011 als Elektroinstallateur bei den amerikanischen Streitkräften beschäftigt. Die US-Army beschloss die Umstrukturierung ihrer Streitkräfte in Deutschland. Aufgrund dessen wurden am Standort des Klägers alle Arbeitsplätze gestrichen. Die Arbeitgeberin kündigte auch das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch Schreiben vom 23.2.2011 ordentlich aus betriebsbedingten Gründen zum 30.9.2011. Unter Bezugnahme auf § 1a KSchG ergab sich für den Kläger bei Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage eine Abfindung in Höhe von 17 Monatsgehältern, was 46.072 EUR entsprach. Der Kläger erhob keine Kündigungsschutzklage. Die Abfindung wurde ausgezahlt. Am 4.10.2011 meldete sich der Kläger zum 1.10.2011 arbeitslos und beantragte Alg. Mit Bescheid vom 28.10.2011 stellte die Beklagte das Ruhen des Alg wegen des Bezugs einer Entlassungsentschädigung fest. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Das BSG hat entschieden, dass die Abfindung nach § 1a KSchG keine Entlassungsentschädigung im Sinne des § 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. bzw. § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III n. F. darstellt. Das Gericht führte hierzu aus, dass gemäß des Ruhenstatbestandes des § 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. bzw. § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III n. F. ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld grundsätzlich eintritt, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhält bzw. zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. für den Fall, dass die ordentliche Kündigung...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Beamten Office Baden-Württemberg enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren