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Aberkennung der Gemeinnützigkeit bei (geringen) Verlusten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Stefan Wagner
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1 Der Fall

Ein gemeinnütziger Schützenverein betrieb in Eigenregie ein Vereinslokal, in dem auch gelegentlich Tanzveranstaltungen stattfanden. Der Verein hatte dies auch als Gewerbe angemeldet. In den Jahren 1997–1999 erzielte der Verein dabei Verluste.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Kläger gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 AO verstoßen habe, weil der Verein die Verluste aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Mitteln des ideellen Bereichs ausgeglichen habe, und erließ für die Jahre 1999 bis 2001 entsprechende Steuerbescheide. Dagegen klagte der Verein ohne Erfolg.

2 Die Grundsätze des BFH

Der BFH entschied, dass der Verein in den Streitjahren nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer befreit war und voll zu besteuern war.

  • Ein Ausgleich von Verlusten eines Nicht-Zweckbetriebes mit Mitteln des ideellen Bereichs ist grundsätzlich unzulässig.
  • Ausnahmen:

    (1)   Der Verlust beruht auf einer Fehlkalkulation, und
    (2)   die Mittel werden bis zum Ende des dem Verlustentstehungsjahres folgenden Wirtschaftsjahr dem ideellen Bereich wieder in entsprechender Höhe zugeführt.
    (3)   Die zugeführten Mittel dürfen weder aus Zweckbetrieben oder dem Bereich der Vermögensverwaltung noch aus Beiträgen oder Spenden stammen.
  • Für das Vorliegen eines Verlustes ist das Ergebnis des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 64 Abs. 2 AO) maßgeblich, d. h. alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe werden zusammengerechnet und zunächst gegenseitig ausgeglichen und verrechnet.
  • Weiterhin ist es zulässig, einen Verlust im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Mitteln aus dem ideellen Bereich auszugleichen, wenn dem ideellen Bereich in den sechs zurückliegenden Jahren Gewinne des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes Mittel in gleicher Höhe zugeführt worden ...

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