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9. Anlage Kind 2024 – Angaben zu Kindern / 9.8.1 Abzugsvoraussetzungen

Robert Engert, Winfried Simon
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Grds. kann nur der Versicherungsnehmer für seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung den Sonderausgabenabzug geltend machen (vgl. Tz 3.2.2). Eine Ausnahme besteht für von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht wirtschaftlich getragene Beiträge für ein Kind, für das ein Anspruch auf Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld besteht. Die Eltern können in diesen Fällen die für das Kind übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als eigene Vorsorgeaufwendungen geltend machen, auch wenn das Kind diese als Versicherungsnehmer selbst schuldet (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Das Gleiche gilt bei dauernd getrennt lebenden Eltern für die von einem Elternteil für ein Kind als versicherte Person im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung getragenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die aber der andere Elternteil als Versicherungsnehmer formell schuldet (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EStG). Zu den Angaben in der Anlage Kind vgl. Tz 9.8.2.

Bei den Eltern können sowohl die Beiträge des Kindes, die der Basisabsicherung dienen (Basis-Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherung), als auch – sofern die Eltern Versicherungsnehmer sind – die darüber hinaus geleistete Beiträge für Wahlleistungen und/oder Zusatzversicherungen geltend gemacht werden. Eine steuerliche Berücksichtigung derselben Beiträge beim Kind scheidet dann jedoch aus (Grundsatz der Einmalberücksichtigung). In der Einkommensteuererklärung des Kindes (Anlage Vorsorgeaufwand) ist daher in den entsprechenden Zeilen für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eine "0" einzutragen.

Anwendungsfälle dafür sind

  • in einer studentischen Krankenversicherung versicherte Kinder,
  • freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte behinderte Kinder von privat krankenversich...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Anleitung Einkommensteuererklärung Online enthalten. Sie wollen mehr?

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