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9. Anlage Kind 2024 – Angaben zu Kindern / 9.2.3.1 Höhe der Freibeträge

Robert Engert, Winfried Simon
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Bei der Veranlagung zur ESt wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes sowie ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG). Nach dem Entwurf des Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 soll der Kinderfreibetrag für den laufenden VZ 2024 um nochmal 114 EUR von bisher 3 192 EUR auf 3 306 EUR angehoben werden. Diese Anhebung soll dabei rückwirkend mit Wirkung ab dem 1.1.2024 in Kraft treten. Das v. g. Gesetz muss allerdings noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Da die Gesetzgebungsorgane gegen den v. g. Gesetzentwurf der Bundesregierung keine Einwände erhoben haben, kann von einer unveränderten Verabschiedung des Gesetzes ausgegangen werden.

 

Nachtrag 15.3.2025:

Das Gesetzgebungsverfahren zu dem v. g. Gesetzentwurf ist ohne Änderungen abgeschlossen worden. Der steuerliche Kinderfreibetrag erhöht sich hiernach – wie vorgesehen – für den VZ 2024 rückwirkend von 3 192 EUR auf 3 306 EUR.

Das Gesetz wurde mit Datum vom 2.12.2024 im BGBl 2024 I Nr. 386 veröffentlicht.

Für Ehegatten/Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden, verdoppelt sich der Kinderfreibetrag von 3 306 EUR auf 6 612 EUR, wenn das Kind zu beiden Ehegatten/Lebenspartnern in einem Kindschaftsverhältnis steht (§ 32 Abs. 6 Satz 2 EStG). Bei Lebenspartnern nach dem LPartG besteht zu beiden Lebenspartnern ein Kindschaftsverhältnis, wenn ein Lebenspartner das leibliche Kind seines Lebenspartners adoptiert hat (BMF-Schreiben vom 17.1.2014, BStBl I S. 109).

 

Rechtsänderungen ab 2025 (geplant):

Nach dem Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes soll der steuerliche Kinderfreibetrag schrittweise wie folgt angehoben werden...

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