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9. Anlage Kind 2023 – Angaben zu Kindern / 9.8.2 Angaben in den Vordrucken

Robert Engert, Winfried Simon
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Zeilen im Formular: 4

Die Angaben zu den für ein Kind übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, für das ein Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld besteht, sind nicht in der Anlage Vorsorgeaufwand, sondern wegen der notwendigen Verknüpfung zum Kind in der Anlage Kind vorzunehmen. Es ist darauf zu achten, dass in Zeile 4 stets die Identifikationsnummer des Kindes angegeben wird. Die Angabe ist Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug der Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes bei den Eltern. Zudem wird über die Identifikationsnummer des Kindes die richtige Zuordnung der von den Versicherungsunternehmen übermittelten elektronischen Daten gewährleistet (vgl. Tz 9.8.2.1).

Ehegatten/Lebenspartner können bei einer Einzelveranlagung in der "Anlage Sonstiges" einvernehmlich eine hälftige Aufteilung der für ein gemeinsames Kind übernommenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beantragen (vgl. Tz 10.8). Eine beliebige Aufteilung der Abzugsbeträge kommt nicht in Betracht.

Werden von den Eltern für Kinder, für die kein Anspruch auf die Freibeträge für Kinder oder Kindergeld besteht (z. B. für ein volljähriges Kind nach Abschluss der Ausbildung), Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen, können diese Beiträge in den Zeilen 37 bis 42 der Anlage Vorsorgeaufwand geltend gemacht werden, wenn diese Kinder beim Steuerpflichtigen familienversichert sind und für die Kinder zusätzliche Beiträge gezahlt werden. Sind diese Kinder selbst Versicherungsnehmer, können die von den Eltern im Rahmen der Unterhaltspflicht übernommenen Beiträge als Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden (vgl. Tz 6.2).

9.8.2.1 Beiträge zur inländischen Kranken- und Pflegeversicherung

 

eDaten:

Die geleisteten und/oder erstatteten Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur ges...

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