Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

9. Anlage Kind 2023 – Angaben zu Kindern / 9.2.4.1 Prüfung der Steuerfreistellung

Robert Engert, Winfried Simon
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Die vom Finanzamt vorzunehmende Prüfung, ob der Anspruch auf Kindergeld oder der Abzug der Freibeträge für Kinder im Einzelfall für den Steuerpflichtigen günstiger ist, wird im Rahmen der Veranlagung zur ESt für jeden Elternteil programmgesteuert durchgeführt. Ergibt sich dabei, dass der Anspruch auf Kindergeld für das einzelne Kind niedriger ist als die Steuerentlastung, die sich beim Ansatz der Freibeträge für Kinder ergeben würde, so werden bei der Einkommensteuerveranlagung die Freibeträge für Kinder vom Einkommen abgezogen und der für das Kj. bestehende Anspruch auf Kindergeld nach § 2 Abs. 6 Satz 3, § 31 Satz 4 EStG bei der Ermittlung der festzusetzenden ESt der tariflichen ESt hinzugerechnet, weil ansonsten eine doppelte Begünstigung eintreten würde. Fällt die Prüfung beim jeweiligen Elternteil zugunsten des Kindergeldes aus, wird keine weitere Steuerentlastung durch die Freibeträge für Kinder gewährt.

Für die Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG ist entscheidend, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Kindergeldanspruch ist grds. unabhängig davon, ob das Kindergeld tatsächlich gezahlt worden ist, hinzuzurechnen, wenn die Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG rechnerisch günstiger ist als der Kindergeldanspruch (BFH-Urteil vom 13.9.2012, BStBl 2013 II S. 228). Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG bleibt aber der Anspruch auf Kindergeld für die Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld zwar festgesetzt, aber rückwirkend aufgrund der gesetzlichen Auszahlungsbeschränkung nur für die letzten sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung ausgezahlt wurde (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG). Vom Finanzamt wird in diesen Fällen nur das tatsächlich ausgezah...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Anleitung Einkommensteuererklärung Online enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren