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6. Anlage Unterhalt 2024 für die Geltendmachung von Unte ... / 6.2 Unterhalt für bedürftige Personen

Robert Engert, Winfried Simon
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Zeilen im Formular: vor 4

Der Abzug von Unterhaltsleistungen ist auf Leistungen an Personen beschränkt, die einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten/Lebenspartner haben. Ob der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte/Lebenspartner zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist dabei allein nach inländischen Maßstäben zu beurteilen (vgl. §§ 1360ff. und 1601ff. BGB). Dies gilt auch im Fall einer Unterhaltspflicht nach ausländischem Recht, wenn die Unterhaltspflicht nach internationalem Privatrecht im Inland verbindlich ist (BFH-Urteil vom 27.7.2011, BStBl 2012 II S. 965). Unterhaltspflichtig sind danach nur Ehegatten/Lebenspartner und Verwandte in gerader Linie, d. h. Kinder, Kindeskinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, nicht dagegen Verwandte in der Seitenlinie (Geschwister) und Verschwägerte. Unterhaltszahlungen an die Schwiegereltern können während der Ehe, ungeachtet des dauernden Getrenntlebens der Ehegatten, geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 27.7.2011, BStBl 2012 II S. 965). Eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, wenn der Berechtigte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das ist auch der Fall, wenn die eigenen Mittel des Berechtigten zum Lebensunterhalt nicht ausreichen (§ 1602 BGB). Die Rangfolge der Unterhaltsverpflichteten bestimmt sich nach den §§ 1606, 1608 BGB. Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige nur nachrangig zum Unterhalt verpflichtet ist, steht dem Abzug tatsächlich geleisteter Unterhaltsaufwendungen nicht entgegen. Für den Abzug reicht es aus, dass eine unbeschränkt stpfl. unterhaltsberechtigte Person dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt (verwandt in gerader Linie) und die tatsächliche Bedürftigkeit vorliegt (sog. konkrete Betrachtungsweise). Eine gesetzliche Unterhaltspflicht ...

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