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4 Rechnungen / 4.7 Berichtigung von Rechnungen

Christian Trost, Matthias Menebröcker
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Rz. 974

Nach § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG und § 31 Abs. 5 UStDV kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach §§ 14 Abs. 4, 14a UStG enthält oder wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Dabei müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben ergänzt oder berichtigt werden. Die Berichtigung muss durch ein Dokument erfolgen, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn in diesem Dokument die fortlaufende Nummer der ursprünglichen Rechnung angegeben ist; eine neue Rechnungsnummer für dieses Dokument ist nicht erforderlich. Das Dokument, mit dem die Berichtigung durchgeführt werden soll, muss die formalen Anforderungen der §§ 14 und 14a UStG erfüllen.[1] Für die Berichtigung einer Rechnung genügt die einfache Schriftform auch dann, wenn in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet worden ist.[2] Die Rückgabe der ursprünglichen Rechnung durch den Leistungsempfänger ist nicht erforderlich.[3]

 

Rz. 975

Die Berichtigung einer Rechnung kann nur durch den Rechnungsaussteller selbst vorgenommen werden.[4] Lediglich in dem Fall, in dem ein Dritter mit der Ausstellung der Rechnung beauftragt wurde (§ 14 Abs. 2 S. 4 UStG), kann die Berichtigung durch den leistenden Unternehmer selbst oder im Fall der Gutschrift durch den Gutschriftsaussteller vorgenommen werden. Der Abrechnungsempfänger kann von sich aus den Inhalt der ihm erteilten Abrechnung nicht mit rechtlicher Wirkung verändern.[5]

[1] BFH v. 22.01.2020, XI R 10/17, BStBl. II 2020, 601; A 14.11. Abs. 1 S. 1-5 UStAE.
[2] BFH v. 11.10.2007, V R 27/05, BStBl. II 2008, 438; A 14.11. Abs. 1 S. 6 UStAE.
[3] BFH v. 25.02.1993, V R 112/91, BStBl. II 1993, 643; A 14.11. Abs. 1 S. 7 UStAE.
[4] BFH v. 27.09.1979, V R 78/73, BStBl. II ...

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