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§ 4 EREIGNISSE NACH DEM BILANZSTICHTAG (Events after the ... / 3.2.2.8 Strafbare Handlungen

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 35

Der Aufhellungsgrundsatz des IAS 10 beschränkt sich wie im HGB nicht auf die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden; er gilt vielmehr auch für die Frage des Bestehens von Vermögenswerten und Schulden. Analog zur Differenzierung zwischen wertaufhellenden und wertbeeinflussenden Ereignissen ist zwischen bestandsaufhellenden und bestandsbeeinflussenden Umständen zu unterscheiden. Demnach sind solche bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt gewordenen Ereignisse zu berücksichtigen, aus denen Schlüsse über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vermögenswerts oder einer Schuld am Bilanzstichtag gezogen werden können (IAS 10.9(a)).

 
Praxis-Beispiel

Ein Pharmaunternehmen hat sich im Verlauf des Jahres 01 der betrügerischen Handlung schuldig gemacht: Ärzte wurden bestochen, damit Produkte des Pharmaunternehmens und nicht die der preisgünstigeren Konkurrenz verschrieben werden. Zum Bilanzstichtag 31.12.01 wurde entsprechend IAS 37.14 keine Rückstellung gebildet, da die Unternehmensleitung von der Nichtentdeckung der strafbaren Handlungen ausgegangen ist. Kurz nach dem Bilanzstichtag wird jedoch der Betrug von den Krankenkassen bemerkt.

Lösung

I. R. d. Ansatzaufhellung ist eine entsprechende Rückstellung für Schadenersatzverpflichtungen im Jahresabschluss des abgeschlossenen Geschäftsjahres zu bilden. Die Entdeckung der betrügerischen Handlung ist insoweit ein Ereignis nach dem Bilanzstichtag, das lediglich die objektiven Gegebenheiten am Bilanzstichtag erhellt, ohne sie zu beeinflussen (IAS 10.9(e)).

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