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4. Anlage AV 2024 – Altersvorsorgebeiträge als Sonderaus ... / 4.4.6 Unmittelbar begünstigte Personen

Robert Engert, Winfried Simon
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Zeilen im Formular: 4

In Zeile 4 ist durch Eintragung des Werts "1 = Ja" bei den Kennzahlen "106/306" anzugeben, ob eine unmittelbare Begünstigung für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG vorliegt. Bei zusammen veranlagten Ehegatten/Lebenspartnern ist von beiden die Art der Begünstigung (unmittelbar/mittelbar) in gesonderten Eintragungsspalten für "Steuerpflichtige Person/Ehemann/ Person A" bzw. "Ehefrau/Person B" anzugeben, wenn für jeden der Ehegatten/Lebenspartner mindestens ein Riester-Vertrag vorliegt. Hat nur einer der Ehegatten/Lebenspartner mindestens einen Riester-Vertrag, muss nur diese Person Angaben zur Art der Begünstigung machen.

Unmittelbar begünstigt sind Personen, die im Beitragsjahr 2024 – zumindest zeitweise – in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren (Rz 2 bis 24 des BMF-Schreibens vom 5.10.2023, BStBl I S. 1726). Eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in früheren Jahren reicht nicht aus, einen Anspruch auf den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG zu begründen (BFH-Urteile vom 29.7.2015, BStBl 2016 II S. 18 und vom 8.8.2018, X R 37/17, BFH/NV 2019 S. 199; siehe auch Rz 26 des o. a. BMF-Schreibens vom 5.10.2023).

Zu den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Personen gehören insbesondere

  • Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei einem privaten, öffentlichen oder kirchlichen Arbeitgeber,
  • Selbständige (z. B. Lehrer und Erzieher, Hebammen, Künstler, Handwerker und Hausgewerbetreibende sowie Selbständige mit einem Auftraggeber) bei bestehender Versicherungspflicht in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung (dies hat der Rentenversicherungsträger dem Betroffenen mitgeteilt),
  • Kindererziehende für die ersten 36 Kale...

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