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4. Anlage AV 2024 – Altersvorsorgebeiträge als Sonderaus ... / 4.4.5 Datenübermittlung

Robert Engert, Winfried Simon
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Der Anbieter des Altersvorsorgevertrages ist als mitteilungspflichtige Stelle i. S. des § 93c AO verpflichtet, die Höhe der im Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der Vertragsdaten, der IdNr. und der Zulage- oder Sozialversicherungsnummer auf elektronischem Weg an die ZfA zu übermitteln (§ 10a Abs. 5 Satz 1 EStG). Eine schriftliche Einwilligung des Steuerpflichtigen und/oder seines Ehegatten/Lebenspartners zur Datenübermittlung ist nicht erforderlich. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzverwaltung ist auch ohne Einwilligung des Steuerpflichtigen rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. e der EU-Verordnung 2016/679). Der Anbieter muss die Daten bis Ende Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kj. übermitteln (§ 93c Abs. 1 Nr. 1 AO). Die Daten stehen somit rechtzeitig vor dem "Veranlagungsstart" des jeweiligen VZ zur Verfügung. Die Datenübermittlung erfolgt auch dann, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung zu einem Altersvorsorgevertrag keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind.

Der Anbieter hat den Steuerpflichtigen darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten er an die Finanzbehörden übermittelt hat. Konnte der Anbieter die Daten bis Ende Februar des Folgejahres nicht rechtzeitig übermitteln (z. B. aus technischen Gründen), so kann dieser dem Steuerpflichtigen ersatzweise eine Bescheinigung über die geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die Vertragsdaten ausstellen (siehe das mit BMF-Schreiben vom 18.8.2011, BStBl I S. 788 bekannt gegebene Vordruckmuster). Diese Bescheinigung ist dann zusammen mit der Anlage AV beim Finanzamt auf elektronischem Weg oder in Kopie einzureichen (vgl. V...

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