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4. Anlage AV 2024 – Altersvorsorgebeiträge als Sonderaus ... / 4.4.4 Antragstellung

Robert Engert, Winfried Simon
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Zeilen im Formular: vor 4

Der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG setzt grds. voraus, dass der Steuerpflichtige die Anlage AV zur Einkommensteuererklärung abgibt (FG Hessen vom 28.1.2019, 9 K 1382/18, EFG 2019 S. 751 – rkr.). Mit der Abgabe der Anlage AV wird automatisch für alle vom Anbieter elektronisch übermittelten Altersvorsorgebeiträge der zusätzliche Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG geltend gemacht (Hinweis vor Zeile 4). Da die Daten zu den im Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträgen den Finanzbehörden vorliegen, sind dazu in der Anlage AV keine Angaben erforderlich. Die Angaben in den Zeilen 4 bis 20 der Anlage AV werden zur Ermittlung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG benötigt und sind daher auszufüllen.

Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht. Dieses Wahlrecht muss nach Ansicht des BFH nicht zwingend durch Abgabe der Anlage AV zur Einkommensteuererklärung ausgeübt, sondern kann auch formlos geltend gemacht werden. Die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG erstmals nach Eintritt der materiellen Bestandskraft begehrt (BFH-Urteil vom 19.1.2022, BStBl II S. 617).

Leistet der Zulageberechtigte Altersvorsorgebeiträge zugunsten mehrerer Verträge, so wird die Altersvorsorgezulage höchstens für zwei Verträge gewährt (§ 87 EStG). Für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG besteht dagegen keine Begrenzung der Anzahl der zu berücksichtigenden Verträge. Der Steuerpflichtige kann im Rahmen des Sonderausgabenhöchstbetrags von 2 100 EUR auch Altersvorsorgebeiträge für Verträge geltend machen, für die keine Zulage beantragt wurde oder aufgrund des § 87 EStG keine Zulage gewährt...

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