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4. Anlage AV 2025 – Altersvorsorgebeiträge als Sonderaus ... / 4.4.4 Antragstellung

Robert Engert, Winfried Simon
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Zeilen im Formular: vor 4

Der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG setzt grds. voraus, dass der Steuerpflichtige die Anlage AV zur Einkommensteuererklärung abgibt (FG Hessen vom 28.1.2019, 9 K 1382/18, EFG 2019 S. 751 – rkr.). Mit der Abgabe der Anlage AV wird automatisch für alle vom Anbieter elektronisch übermittelten Altersvorsorgebeiträge der zusätzliche Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG geltend gemacht (Hinweis vor Zeile 4). Da die Daten zu den im Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträgen den Finanzbehörden vorliegen, sind dazu in der Anlage AV keine Angaben erforderlich. Die Angaben in den Zeilen 4 bis 20 der Anlage AV werden zur Ermittlung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG benötigt und sind daher auszufüllen.

Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht. Dieses Wahlrecht muss nach Ansicht des BFH nicht zwingend durch Abgabe der Anlage AV zur Einkommensteuererklärung ausgeübt, sondern kann auch formlos geltend gemacht werden. Die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG erstmals nach Eintritt der materiellen Bestandskraft begehrt (BFH-Urteil vom 19.1.2022, BStBl II S. 617). Des Weiteren hat das FG Hessen entschieden, dass das Wahlrecht auf Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs gem. § 10a EStG nicht durch die (ursprüngliche) Einwilligung eines Steuerpflichtigen in die Datenübermittlung des Anbieters an die Finanzverwaltung (Wegfall der Notwendigkeit einer Einwilligung seit 1.1.2019) ausgeübt wird. Dies gelte auch für die Datenübermittlung des Anbieters nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG i.V. mit § 93c AO (vgl. Tz 4.4.5). Auch aus der Fiktionswirkung des § 150 Abs. 7 Satz 2 AO und aus § 1...

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