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4. Anlage AV 2025 – Altersvorsorgebeiträge als Sonderaus ... / 4.3.5 Eigenheimrente

Robert Engert, Winfried Simon
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Das geförderte Altersvorsorgekapital kann für den Erwerb oder den Bau selbst genutzter Wohnimmobilien eingesetzt werden (sog. "Wohn-Riester" oder "Eigenheimrente"). Es bestehen folgende förderunschädliche Entnahmemöglichkeiten:

  • Das Altersvorsorgevermögen kann jederzeit für die Umschuldung eines für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnimmobilie aufgenommenen Darlehens entnommen werden (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Dabei muss jedoch ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Auszahlung des geförderten Kapitals und der Darlehenstilgung bestehen (BFH-Urteil vom 16.2.2022 – X R 26/20, BStBl II S. 611). Die Verwaltung (ZfA) akzeptiert eine unmittelbare Verwendung zur Darlehenstilgung innerhalb von 6 Monaten vor der Antragstellung bei der ZfA und innerhalb von bis zu 12 Monaten nach der Auszahlung des Altersvor­sorgekapitals (Rn 258 des BMF-Schreibens vom 5.10.2023, BStBl I S. 1726). Weiterhin hat der BFH entschieden, dass die Tilgung eines von dem Ehegatten des Zulageberechtigten aufgenommenen Darlehens keine nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG begünstigte wohnwirtschaftliche Verwendung darstellt (BFH-Urteil vom 2.4.2025 – X R 6/22, juris).
  • Für die Entnahme des angesparten geförderte Altersvermögen bestehen grds. keine Beschränkungen. Bei einer teilweisen Entnahme zu wohnwirtschaftlichen Zwecken muss aber ein Restkapital von 3 000 EUR auf dem Altersvorsorgevertrag verbleiben.
  • Eine förderunschädliche Entnahme ist auch für die Finanzierung eines altersgerechten Umbaus oder der energetischen Sanierung der eigenen Wohnung möglich. Zu den dabei zu beachtenden Rahmenbedingungen siehe Rn 265ff. des o. a. BMF-Schreibens vom 5.10.2023. Eine Mehrfachförderung (z. B. Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung, Steuerermäßigung nach § 35a EStG – haushaltsnaher Aufw...

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