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3 Entlastung vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG

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3.1 Allgemeines

Zur Aufteilung von Besteuerungsrechten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten hat die Bundesrepublik Deutschland bilaterale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit ca. 100 Nationen abgeschlossen. Mit Blick auf die nach nationalem Recht abzugsteuerpflichtigen Einkünfte lassen sich in den verschiedenen Abkommen gewisse Grundmuster erkennen. Während bei Darbietungen im Inland sowie bei Aufsichtsratsvergütungen das Besteuerungsrecht regelmäßig der Bundesrepublik Deutschland zugewiesen wird, ergibt sich eine Begrenzung des deutschen Besteuerungsrechts insbes. bei Lizenzgebühren i. S. d. Art. 12 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA). Diese können, soweit sie aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, gem. Art. 12 Abs. 1 OECD-MA nur im anderen Staat (d. h. im Ansässigkeitsstaat des Vergütungsgläubigers/Nutzungsberechtigten) besteuert werden. Abweichend hiervon sehen jüngere DBA der Bundesrepublik für grenzüberschreitende Lizenzzahlungen ein (eingeschränktes) Besteuerungsrecht des Quellenstaates i. H. v. regelmäßig 5 % vor. Eine Übersicht über das residuale deutsche Besteuerungsrecht für grenzüberschreitende Lizenzgebühren ist in der "Reststeuersatzliste" auf der Homepage des BZSt unter der Rubrik „Unternehmen/Abzugsteuern/Abzugsteuerentlastung/Entlastungsverfahren nach § 50c EStG/Merkblätter/Allgemeine Merkblätter –” zu finden. Die Inanspruchnahme von Abkommensvergünstigungen setzt voraus, dass die in dem jeweiligen DBA definierte persönliche und sachliche Abkommensberechtigung des beschränkt Steuerpflichtigen gegeben ist und nachgewiesen werden kann.

Bei verbundenen Unternehmen ergibt sich eine vollständige Suspendierung des deutschen Besteuerungsrechts...

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