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§ 39a BILANZIERUNG VON VERSICHERUNGSVERTRÄGEN NACH IFRS 17 (Insurance Contracts)

Dr. Norbert Lüdenbach, Dr. Jens Freiberg
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Vorbemerkung

Die Kommentierung bezieht sich auf IFRS 17 und berücksichtigt alle Ergänzungen, Änderungen und Interpretationen, die bis zum 1.1.2025 beschlossen wurden. Die besonderen Vorgaben zur zeitlichen Verschiebung und zur erstmaligen Anwendung von IFRS 17 sind letztmalig in der 22. Auflage kommentiert.

1 Zielsetzung, Regelungsinhalt, Begriffe

1.1 "Zwei-Phasen-Einführung" eines IFRS für Versicherungsverträge

 

Rz. 1

Die Ausarbeitung konzeptioneller Vorgaben zur bilanziellen Abbildung von Versicherungsverträgen (insurance contracts) beschäftigt den IASB (zu Projektbeginn noch IASC) bereits seit 1997. Ein erstes Diskussionspapier (Issues Paper) wurde 1999 veröffentlicht. In einem in 2001 folgenden Diskussionspapier (Draft Statement of Principles) wurden bereits die geplanten Prinzipien – Abstellen auf einen asset-liability-Ansatz und fair-value-Bewertung versicherungstechnischer Verpflichtungen – vorgestellt.

 

Rz. 2

Mit verpflichtender Einführung der IFRS für kapitalmarktorientierte (Mutter-)Unternehmen innerhalb der EU (IAS-Verordnung) in 2002 wurde beschlossen, die Ausarbeitung der Vorgaben zur bilanziellen Abbildung von insurance contracts in zwei Phasen zu unterteilen:

  • Die Phase I war als Übergangsregel vorgesehen. Nach dem am 31.3.2004 veröffentlichten IFRS 4 können Unternehmen mit Versicherungsverträgen weitestgehend die bislang zugrunde gelegten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Versicherungsverträge beibehalten. Die Vergleichbarkeit verschiedener Unternehmen soll durch umfangreiche Angabepflichten sichergestellt werden.
  • Mit Veröffentlichung von IFRS 17 in 2017 ist die Phase II und damit die Ausarbeitung eigener IFRS-spezifischer konzeptioneller Grundlagen abgeschlossen. Allerdings wurde noch in 2018 und damit vor dem Erstanwendungszeitpunkt ein Anpassungsbedarf identifiziert, der mit einer Verschiebung des verpflichtenden Erstanwendungszeitpunkts einhergeht.

Noch vor der erstm...

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