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36. Anlage Corona-Hilfen 2024

Robert Engert, Winfried Simon
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36.0 Vorbemerkung

Ehegatten/Lebenspartner, die Corona-Hilfen der in Tz 36.2 aufgeführten Programme in 2023 bezogen haben sowie in 2023 solche zurückzahlen mussten, haben eine gemeinsame Anlage Corona-Hilfen abzugeben.

Zur verpflichtenden Abgabe auf elektronischem Weg vgl. Vorbemerkungen Tz 12.1,.

36.1 Sinn und Zweck

Bund und Länder leisteten von Frühjahr 2020 bis Ende Juni 2022 aufgrund diverser Rechtsgrundlagen Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise, Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, oder andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen, Neustarthilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise (nachfolgend als Corona-Zuschüsse bezeichnet).

Bei diesen Corona-Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da für die Corona-Zuschüsse regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, wirken sie sich gewinnerhöhend aus. Sollten entsprechende Hilfen zurückgezahlt worden sein, muss zur Korrektur der als Betriebseinnahmen erfassten Unterstützungen die Rückzahlung als Betriebsausgabe erfasst werden.

Umstritten zwischen Finanzverwaltung (aus Verlautbarungen einzelner Bundesländer) und Literaturauffassung ist, ob Hilfen für den Lebensunterhalt Betroffener, also kein explizierter Ausgleich zum Bestreiten von Betriebsausgaben, unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG fallen. Sollten für den Lebensunterhalt Hilfen gewährt worden sein, empfe...

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