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34. Hauptvordruck ESt 1 C 2024 für beschränkt steuerpflichtige Personen

Robert Engert, Winfried Simon
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34.1 Vorbemerkungen

Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (vgl. Tz 33.2.1), sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte i. S. des § 49 EStG erzielen (§ 1 Abs. 4 EStG). Die einzelnen Regelungen in § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 EStG knüpfen an den Einkünftekatalog des § 2 Abs. 1 EStG bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht an, sie stimmen jedoch nicht mit diesem überein. Die Aufzählung der inländischen Einkünfte in § 49 EStG ist abschließend, sie wird aber vom Gesetzgeber ständig erweitert (zuletzt zur beschränkten Steuerpflicht von Einkünften eines Arbeitnehmers aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit im Homeoffice, vgl. Tz 34.6.8).

Beschränkt stpfl. Personen haben eine jährliche Einkommensteuererklärung über ihre im abgelaufenen Kj. bezogenen inländischen Einkünfte abzugeben, soweit für diese Einkünfte die ESt nicht durch den Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG als abgegolten gilt (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs bedeutet, dass die hiervon betroffenen Einkünfte grds. keine Veranlagungspflicht des beschränkt Steuerpflichtigen auslösen und auch nicht in eine aus anderen Gründen durchzuführende Veranlagung einbezogen werden. Diese Einkünfte sind daher in der mit dem gesonderten "Hauptvordruck ESt 1 C" abzugebenden Einkommensteuererklärung grds. nicht anzugeben.

Zur Einkommensteuererklärung für beschränkt stpfl. Personen gehören neben dem Hauptvordruck ESt 1 C

  • für Land- und Forstwirte die "Anlage L" (vgl. Tz 28) und ggf. die "Anlage 34b" (vgl. Tz 29) für inländische Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • für Gewerbetreibende die "Anlage G" (vgl. Tz 21) für inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  • für Selbständige und Freiberufle...

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