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§ 33 ANTEILE AN ASSOZIIERTEN UNTERNEHMEN (Investments in ... / 3.2 Wahlrechte im Einzelabschluss

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 36

Im Einzelabschluss bzw. im separate statement eines Unternehmens sind Anteile an einem assoziierten Unternehmen gem. IAS 28.44 i. V. m. IAS 27.10 wahlweise zu erfassen mit:

  • den Anschaffungskosten (at cost),
  • dem Wert gem. IFRS 9, d. h. mit dem beizulegenden Zeitwert.

Eine bis 2004 zulässige, dann abgeschaffte at-equity-Bewertung im Einzelabschluss ist nach dem im August 2014 vorgelegten Amendment zu IAS 27 ab 2016 als Wahlrecht wieder zugelassen.

Wegen der Begriffe "Einzelabschluss" und "separate statement" wird auf → § 32 Rz 183 verwiesen.

Bei der Zugangsbewertung sind direkt zurechenbare Anschaffungsnebenkosten i. d. R. zu aktivieren. Für die Bilanzierung nach IFRS 9 ergibt sich dies aus IFRS 9.5.1.1 i. V. m. IFRS 9.5.7.5, für die Bilanzierung "at cost" aus der allgemeinen Bedeutung des Anschaffungskostenbegriffs. Die direkt zurechenbaren Kosten sind nur dann sofort als Aufwand zu behandeln, wenn die Anteile ausnahmsweise erfolgswirksam zum fair value bilanziert werden.

 

Rz. 37

In der einzelbilanziellen Darstellung von Anteilen an assoziierten Unternehmen ist zwischen vier Fällen zu unterscheiden:

  • Die Anteile werden ausschl. zum Zweck der Veräußerung gehalten. Schon konzernbilanziell (Rz 32) sind sie als non-current assets held for sale mit Erfolgswirksamkeit der Wertänderungen zu behandeln (Rz 32). Diese Qualifizierung ist in die Einzelbilanz zu übernehmen. Allerdings können sich Bewertungsunterschiede zur Konzernbilanz ergeben. Anzusetzen ist jeweils der niedrigere Betrag aus bisheriger Bewertung (im Konzernabschluss: at equity, im Einzelabschluss auch: Anschaffungskosten oder fair value) und dem Nettozeitwert (fair value less costs to sell). Liegt der Nettozeitwert z. B. unter dem konzernbilanziellen equity-Wert, aber über dem einzelbilanziellen Anschaffungskostenw...

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