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§ 33 Anhang / 7.10 Bewertung von Verbindlichkeiten

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Rz. 338

Verbindlichkeiten sind gemäß § 253 Abs. 1 HGB mit

  • dem Erfüllungsbetrag anzusetzen (auch Wegschaffungskosten genannt); der frühere Begriff des Rückzahlungsbetrages wurde ersetzt, da er missverständlich war, eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden;
  • dem Barwert anzusetzen, wenn es sich um eine Rentenschuld handelt, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Mit dem BilMoG wurde aber der Zinssatz normiert.

Zur letzten Gruppe zählen insbesondere Pensionsleistungen für nicht mehr tätige Mitarbeiter und Zeit- oder Leibrenten aus Erwerbsvorgängen. Da Rentenleistungen ex definitione einen Tilgungs- und einen Zinsanteil enthalten, ist die Bewertung mit dem Barwert nur eine notwendige Methode, um den Erfüllungsbetrag zu bestimmen und durchbricht nicht den Grundsatz, dass der Erfüllungsbetrag nicht abzuzinsen ist (vgl. Moxter 2007, S. 230). Als Zinssatz wurde i. d. R. der Wert von 5,5 % angesetzt (vgl. Hoyos/Ring in BeBiKo, 6. Aufl., § 253 HGB RN 85 m. N. zu anderslautenden Vorschlägen). Durch das BilMoG (§ 253 Abs. 2 Satz 4 HGB) wird hierfür der Zinssatz, den die Deutsche Bundesbank ermittelt, vorgeschrieben.

 

Rz. 339

Für Schulden gilt – analog dem Niederstwertprinzip – das Höchstwertprinzip, wobei die Fristigkeit der Schulden keine Differenzierung in ein strenges und gemildertes Höchstwertprinzip erlaubt (vgl. ADS § 253 RN 62).

 

Rz. 340

Der Ansatz des Erfüllungsbetrages schließt grundsätzlich eine Abzinsung auch bei längerfristigen Verbindlichkeiten aus, auch wenn diese un- oder niedrig verzinslich sind. Eine Bewertung zum Barwert würde zum Ausweis unrealisierter Zinserträge aufgrund der späteren Auszahlung führen (vgl. ebd. RN 81; Moxter 2007, S. 231). Wird die niedrige Verzinslichkeit durch ein Disagio kompensiert, kann ein aktiver RAP abgegrenzt wer...

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