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§ 32 TOCHTERUNTERNEHMEN IM KONZERN- UND EINZELABSCHLUSS ... / 4.7.1 Erstkonsolidierung und Folgekonsolidierung

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 164

Der nicht beherrschende Anteil (non-controlling interest) ermittelt sich zum Erstkonsolidierungszeitpunkt nach IFRS 3.19 wahlweise als Anteil am Reinvermögen zu diesem Zeitpunkt oder als Anteil am Unternehmenswert, d. h. unter Einbeziehung eines goodwill (full-goodwill-Methode). Wegen Einzelheiten wird auf → § 31 Rz 145 ff. verwiesen, wegen latenter Steuern aus nicht beherrschenden Anteilen auf Rz 195.

 

Rz. 165

Zu den Folgekonsolidierungszeitpunkten entwickelt sich der nicht beherrschende Anteil (ohne goodwill) gem. IFRS 10.B94 wie folgt:

  • anteiliges Reinvermögen zum Erstkonsolidierungszeitpunkt,
  • zzgl. Anteil der nicht Beherrschenden an den nachfolgenden Eigenkapitaländerungen,
  • einschl. anteiliger Auflösung stiller Reserven.

Bei Option zur full-goodwill-Methode ist folgende Entwicklung gegeben:

  • anteiliges Reinvermögen zum Erstkonsolidierungszeitpunkt,
  • Minderheiten-goodwill zum Erstkonsolidierungszeitpunkt,
  • zzgl. Anteil der nicht Beherrschenden an den nachfolgenden Eigenkapitaländerungen,
  • einschl. anteiliger Auflösung stiller Reserven,
  • abzgl. anteilige Wertminderung des goodwill.
 

Rz. 166

Fortschreibungen können sich aus Gewinnthesaurierungen und Gewinnausschüttungen, aber auch aus effektiven Kapitalzuführungen oder Kapitalherabsetzungen ergeben.

 

Rz. 167

Nachfolgend ein Beispiel, das verschiedene Eigenkapitaländerungen für den Fall kombiniert, dass von der full-goodwill-Methode kein Gebrauch gemacht wird:

 
Praxis-Beispiel

Am 1.1.01 erwirbt M 80 % der Anteile an T für einen Kaufpreis von 800. Das buchmäßige Eigenkapital von T beträgt zu diesem Zeitpunkt 600, anteilig also 480. Die stillen Reserven betragen 200. Davon entfallen 160 = 80 % auf M und 40 = 20 % auf den Minderheitsgesellschafter MG. Die stillen Reserven werden über eine Nutzungsdauer von zehn Jahren aufgelöst...

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