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§ 32 TOCHTERUNTERNEHMEN IM KONZERN- UND EINZELABSCHLUSS ... / 2.5.2.3 Besonderheiten bei Insolvenz, Treuhandschaft usw. (principal-agent-Beziehungen)

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 27

Trotz Stimmrechts- oder Organbesetzungsmehrheit liegt dann keine Beherrschung vor, wenn aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Vorgaben die relevanten Aktivitäten von einem Dritten bestimmt werden, etwa durch einen Insolvenzverwalter (IFRS 10.B37). Bei der Insolvenz bedarf es aber genauer Analyse unter Berücksichtigung des nationalen Insolvenzrechts. Für Deutschland ist etwa Folgendes zu beachten:

  • In der vorinsolvenzlichen Phase kommt es auch bei einem von der Gläubigermehrheit gebilligten Restrukturierungsplan i. d. R. nicht zum Kontrollverlust. Anders kann die Sachlage sein, wenn die Übertragung von Anteilen und/oder der Austausch von Geschäftsführern Teil des Plans ist.
  • Wird in der Insolvenzantragsphase ein sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter ernannt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO), tritt i. d. R. Kontrollverlust ein, es sei denn, das Gericht ordnet eine vorläufige Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters an (§§ 80 und 270b InsO).
  • Eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren und gehen die Vermögensverwaltungsrechte auf den Insolvenzverwalter als Fremdverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO), tritt Kontrollverlust ein. Wird stattdessen Eigenverwaltung angeordnet (§ 270f Abs. 1 InsO), kann auch diese das Gleiche bewirken, insofern die Geschäftstätigkeit nunmehr auf die Gläubigerbefriedigung gerichtet ist und damit die returns i. S. v. IFRS 10.6(b) nicht mehr dem vorherigen Mutterunternehmen zustehen.[1]

Eine Rückausnahme besteht, wenn der Dritte für das Berichtsunternehmen handelt, Letzteres also "Geschäftsherr" (principal), der Dritte hingegen "Agent" (de facto agent) ist. Umgekehrt liegt die Beherrschung nicht beim Berichtsunternehmen, wenn dieses selbst lediglich als Agent handelt (IFRS 10.B58). Ein klassischer Anwendungsfall der principal-age...

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