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§ 31 UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSE (Business Combinations) / 7 Ausweis

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 233

Im Fall eines Unternehmenszusammenschlusses sind in der Bilanz und der GuV folgende Ausweisvorschriften zu beachten:

  • Minderheitenanteile (nicht beherrschende Anteile) sind in der Bilanz (IAS 1.54 bzw. IFRS 18.104; → § 2 Rz 48) und in der Gesamtergebnisrechnung bzw. GuV (IAS 1.81B bzw. IFRS 18.76 und IFRS 18.87; → § 2 Rz 95 ff.) gesondert zu zeigen.
  • In der Bilanz ist der Minderheitenanteil im Eigenkapital auszuweisen (IAS 27.27).

I. E. wird auf → § 2 Rz 48 und → § 20 Rz 100 verwiesen.

Haben die Minderheitsgesellschafter infolge des Abschlusses eines Gewinnabführungsvertrags Anspruch auf eine Garantiedividende, ist insoweit eine Verbindlichkeit (mit dem Barwert der Garantiezahlungen) einzubuchen. Fraglich ist das aktivische Gegenkonto zur Einbuchung der Verbindlichkeit. Im Schrifttum werden, i. S. e. faktischen Wahlrechts, zwei Alternativen diskutiert:

  • Verminderung des nicht beherrschenden Anteils unter Berufung auf IAS 32.31;
  • Verminderung des den Gesellschaftern des Mutterunternehmens zuzurechnenden Eigenkapitals in analoger Anwendung von IFRS 10.B96.[1]

Die Berufung auf IAS 32.31 in der ersten Alternative ist problematisch, weil es dort nur um "die erstmalige Aufteilung des Buchwerts" eines zusammengesetzten Finanzinstruments, also dessen Erstemission geht. Zum anderen stellt sich auch die Frage, warum der Anteil der nicht Beherrschenden überhaupt zu mindern sein soll, da er in IFRS 10.A als Anteil am Eigenkapital des Tochterunternehmens definiert ist. Das Nettovermögen des Tochterunternehmens und die Anteile der Minderheit daran ändern sich durch den Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags aber gar nicht. Auch die zweite Alternative setzt in der Bezugnahme auf IFRS 10.B96 eine Änderung des Anteils der nicht Beherrschenden am Eigenkapital voraus. Diese gibt es ta...

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