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3. Anlage Vorsorgeaufwand 2025 – Vorsorgeaufwendungen / 3.3.6 Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse

Robert Engert, Winfried Simon
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Zeilen im Formular: 34–36

 

eDaten:

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden in der Lohnsteuerbescheinigung getrennt unter Nr. 24 a, Nr. 24 b und Nr. 24 c ausgewiesen und vom Arbeitgeber elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Durch den getrennten Ausweis wird eine genaue Zuordnung zu den vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträgen ermöglicht. Einen entsprechenden steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers erhalten nur Arbeitnehmer, die nicht krankenversicherungspflichtig sind (insbesondere, wenn der Bruttoarbeitslohn die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze übersteigt) und die entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung versichert sind. Die in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Beträge werden automatisch in die Kennzahlen der Zeilen 34 bis 36 übernommen und im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung programmgesteuert von den geleisteten Beiträgen abgezogen. Personelle Eintragungen sind in diesen Zeilen nicht erforderlich.

Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, mindern also in voller Höhe die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz EStG). Eine Aufteilung des steuerfreien Zuschusses auf einen auf die Basisabsicherung und einen auf Wahlleistungen entfallenden Teil ist nicht zulässig (vgl. Tz 3.2.3.1 a. E., Tz 3.3.4.2, Beispiel).

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