Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

§ 29 ZU VERÄUSSERNDES LANGFRISTIGES VERMÖGEN UND AUFGEGE ... / 5.6.2 Beabsichtigte Teilveräußerung eines Tochterunternehmens (Abwärtskonsolidierung)

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 72

Sollen Anteile an einem Tochterunternehmen veräußert und dadurch die Kontrolle aufgegeben werden, stellen aus Konzernsicht die Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens das zum Abgang bestimmte Vermögen dar. Soweit im Vermögen Anlagengegenstände enthalten sind, die einer planmäßigen Abschreibung unterliegen, ist diese Abschreibung mit dem Zeitpunkt der Umqualifizierung in zur Veräußerung bestimmte Anlagen nicht mehr fortzuführen (Rz 40).

Stehen nicht sämtliche Anteile am Tochterunternehmen zur Veräußerung, sondern soll ein nicht mehr die Kontrolle vermittelnder Anteil beibehalten werden, stellt sich die Frage, ob die Abschreibungen mit dem Zeitpunkt der Umqualifizierung nach IFRS 5 insgesamt oder nur nach dem beabsichtigten Veräußerungsanteil zu stoppen sind.

Für die Zulässigkeit eines Splits in den Abschreibungen fand sich schon in IFRS 5 kein Hinweis. Eine endgültige Klarstellung ist i. R. d. Annual Improvements Project 2008 durch Einfügung von IFRS 5.8A erfolgt. Danach müssen auch bei geplantem Rückbehalt eines Minderheitenanteils am bisherigen Tochterunternehmen dessen Vermögenswerte und Schulden mit Veräußerungsabsicht vollständig und nicht nur quotal als zur Veräußerung bestimmt qualifiziert werden. Unerheblich ist, ob der verbleibende Anteil ein Finanzinstrument oder eine equity-Beteiligung darstellt.

 

Rz. 73

Unklar ist, ob als beabsichtigte Veräußerung eines Tochterunternehmens auch die Zustimmung zu einer Kapitalerhöhung gilt, an der das Berichtsunternehmen nicht teilnehmen und durch die es daher die Beherrschung über das Tochterunternehmen verlieren wird (Rz 13).

Dieser Inhalt ist unter anderem im IFRS-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Radikal arbeiten
Radikal arbeiten
Bild: Haufe Shop

Lassen Sie den Frust durch zu viele Meetings und E-Mails hinter sich! Sven Väths Gebrauchsanweisung für ein befreites Arbeitsleben beschreibt ein revolutionäres New-Work-Konzept für einen konstruktiven, wertschätzenden und fairen Arbeitsalltag in einer modernen Arbeitswelt.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren