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§ 29 ZU VERÄUSSERNDES LANGFRISTIGES VERMÖGEN UND AUFGEGE ... / 5.5 Verhältnis zu den Angabevorschriften nach IFRS 7, IFRS 8, IFRS 12 usw.

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 65

Fraglich war in der Vergangenheit, ob mit Umklassifizierung von Vermögenswerten und Schulden als zur Veräußerung bestimmt neben den Angabevorschriften von IFRS 5 auch die anderer Standards weiterhin gelten, etwa für die in einer Abgangsgruppe enthaltenen Sachanlagen die Vorschriften von IAS 16.73 oder für Finanzinstrumente IFRS 7. In der Beantwortung dieser Frage ist wie folgt zu differenzieren:

  • IAS 16.3(a), IAS 38.3(h) und IAS 36.3 formulieren eine explizite Nichtanwendung (scope out) für IFRS 5 unterliegende Vermögenswerte. Die allgemein für Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte bzw. für außerplanmäßige Abschreibungen geforderten Angaben sind mithin bei Umklassifizierung "in zur Veräußerung bestimmt" nicht mehr anzuwenden.
  • Andere Standards, etwa IAS 2 (Vorräte) oder IFRS 7 (Finanzinstrumente) schließen (als Teil einer Veräußerungsgruppe) nach IFRS 5 qualifizierte Vermögenswerte und Schulden nicht von ihrem Anwendungsbereich aus. Formal wären daher hier neben allen Angaben nach IFRS 5 zusätzlich die nach dem jeweiligen Standard geforderten zu leisten.

Dem Sinn und Zweck von IFRS 5 entspricht die Ergänzung um allgemeine Angaben aber nicht. Mit der Umqualifizierung nach IFRS 5 sollen Vermögenswerte und Schulden gerade nicht mehr den allgemeinen Ausweis- und Angabeprozeduren unterworfen, sondern im Interesse prognose- und entscheidungsnützlicher Information gesondert behandelt werden (Rz 1). Eine Fortführung der allgemeinen Angaben würde diesem Ziel widersprechen.

Angesichts dieses Widerspruchs ist i. R. d. Annual Improvements Project 2009 eine Ergänzung von IFRS 5 erfolgt. Nach IFRS 5.5B gelten Angabepflichten anderer Standards nur noch in folgenden Fällen:

  • Der andere Standard sieht ausdrücklich Angaben für zur Veräußerung bestimmtes langfristiges Vermögen, Abga...

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