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§ 28 FINANZINSTRUMENTE (Financial Instruments) / 2.1.2 Divergenz von Vertragstag und Erfüllungstag – regular way contracts

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 71

Bei einer Divergenz von Vertragstag (IFRS 9.B3.1.5) und Erfüllungstag (IFRS 9.B3.1.6) bei Finanzinstrumenten stellt sich die Frage, ob der zwischen beiden Tagen liegende Schwebezustand als Finanzderivat zu erfassen ist. Für sog. marktübliche Verträge (regular way contracts), bei denen sich die Zeitdifferenz aus Marktvorschriften oder Marktkonventionen ergibt, wird dies in IFRS 9.BA4 verneint: die Festpreisverpflichtung zwischen Handelstag und Erfüllungstag erfüllt zwar die Definition eines derivativen Finanzinstruments (Termingeschäft), aufgrund der kurzen Dauer wird der Schwebezustand jedoch nicht als derivatives Finanzinstrument erfasst.

 

Rz. 72

Ein regular-way-Vertragsverhältnis ist ohne Weiteres zu bejahen, wenn börsennotierte Finanzinstrumente i. R. d. vom Börsenregelwerk vorgesehenen Zeitspanne nach dem Geschäftsabschluss übertragen werden. Bei anderen nicht börsennotierten Finanzinstrumenten fehlt es hingegen an einem scharfen Beurteilungsmaßstab. Die Vorgaben etablieren lediglich einen "weichen" Zeitbegriff, der nicht mehr nur auf präzise Marktvorschriften und Konventionen rekurriert, sondern auf den acceptable time frame bzw. die period customarily required. Voraussetzung ist aber, dass sich der Schwebezustand aus objektiven und nicht aus willkürlichen Gründen ergibt.

 

Rz. 73

Objektive Gründe können sich aus technisch notwendigen Abwicklungsschritten (z. B. Prüfung der Besicherung als Auszahlungsvoraussetzung) ergeben. In anderen Fällen können z. B. auch gesellschafts- oder kartellrechtliche Genehmigungsvorbehalte objektiv einen Schwebezustand bedingen. Hierzu folgendes Beispiel:

 
Praxis-Beispiel

Ein Unternehmen schließt am 21.12. Kaufverträge über

(1) das Unternehmen X, Eigentumsübergang bei Genehmigung der Kartellbehörden,
(2) nicht Mehrheit verschaffende vinku...

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