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§ 27 WÄHRUNGSUMRECHNUNG, HYPERINFLATION (The Effects of ... / 6 Ausweis Währungsumrechnungsdifferenzen

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 102

Folgende besondere Ausweisvorschriften sind zu beachten:

  • Konzernbilanz: Die erfolgsneutralen Umrechnungsdifferenzen aus selbstständigen ausländischen Teileinheiten sind als separater Posten im Eigenkapital oder im Anhang zu zeigen (IAS 21.42(b)).
  • GuV: Für den Ausweis erfolgswirksamer Umrechnungsdifferenzen in der GuV enthält IAS 21 keine Vorschriften. Für das bis 2026 geltende Recht (IAS 1) folgt hieraus: Die Einbeziehung in die sonstigen Erträge/Aufwendungen kommt ebenso infrage wie die Bildung eines besonderen Postens. Eine Berücksichtigung im Finanzergebnis ist i. d. R. insoweit vorzuziehen, als die Differenzen Finanzinstrumente betreffen und sich daher von anderen Erfolgen aus Finanzinstrumenten (insbes. Zu- und Abschreibungen) nicht grundlegend unterscheiden. Bei Umrechnungserfolgen aus kurzfristigen, durch Umsatzleistungen entstandenen Forderungen ist aber ein Ausweis im operativen Ergebnis vorzuziehen. Bei Umrechnungserfolgen aus Verbindlichkeiten gegenüber Waren- oder Rohstofflieferanten kommt auch eine Einbeziehung in die Materialaufwendungen (Gesamtkostenverfahren) bzw. Umsatzkosten (Umsatzkostenverfahren) infrage.[1] Für IFRS 18 als Nachfolgestandard von IAS 1 gilt hingegen: Ausweis der Währungsergebnisse dort, wo auch der zugrunde liegende Geschäftsvorfall auszuweisen ist, also z. B. Währungserfolge auf Kundenforderungen im operativen Ergebnis, solche auf Finanzinvestments im Investmentergebnis, solche auf aufgenommene Darlehen im Finanzergebnis (IFRS 18.B65 ff.). Die Saldierung von Umrechnungsgewinnen und -verlusten ist nach IAS 1.35 bzw. IFRS 18.B28 unter speziellen Umständen zulässig (→ § 2 Rz 25).
  • Anlagespiegel: Bei der Anwendung der Stichtagsmethode geht die Überleitung der Anschaffungskosten und der kumulierten Abschreibungen vom 1.1. auf den 31.12...

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