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27. Anlage FW 2024 zur Förderung des Wohneigentums / 27.2.1 Steuerbegünstigungen nach § 10f Abs. 1 und Abs. 2 EStG

Robert Engert, Winfried Simon
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§ 10f EStG begünstigt ab dem Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahmen an einem Gebäude sowohl Herstellungskosten und Anschaffungskosten (§ 10f Abs. 1 EStG) als auch Erhaltungsaufwand, der nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört (§ 10f Abs. 2 EStG). Bei den Erhaltungsmaßnahmen ist außerdem Voraussetzung, dass die Aufwendungen nicht bereits als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG berücksichtigt wurden.

Die Unterscheidung in den Zeilen 12 und 13 beruht auf der Kürzung des Abzugsbetrags ab 2004.

Zeile 12 bezieht sich auf Baumaßnahmen (Bauantrag/Einreichung der Bauunterlagen), die vor dem 1.1.2004 begonnen wurden und auf Erhaltungsaufwand, der vor dem 1.1.2004 entstanden ist.

Zeile 13 bezieht sich auf Baumaßnahmen (Bauantrag/Einreichung der Bauunterlagen), die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden und auf Erhaltungsaufwand, der nach dem 31.12.2003 entstanden ist.

In Zeile 12 kommt nach der früheren Regelung ein Abzugsbetrag bis zu 10 % jährlich wie Sonderausgaben in Betracht, wobei sich Zeile 12 sowohl auf in früheren Jahren als auch auf im Jahr 2023 fertiggestellte (Bau-)Maßnahmen erstreckt.

Zeile 13 betrifft die ungünstigere neuere Regelung, wonach nur ein Abzugsbetrag bis zu 9 % jährlich berücksichtigt werden kann.

Unabhängig hiervon kann die Steuerbegünstigung des § 10f Abs. 1 und Abs. 2 EStG erst nach Abschluss ("fertiggestellt" lt. Vordruck) der (Bau-)Maßnahmen berücksichtigt werden.

Endet die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken während des Begünstigungszeitraums, so ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im letzten Jahr der Eigennutzung vollends "wie" Sonderausgaben abzuziehen, wenn das Gebäude künftig zur Einkunftserzielung genutzt wird (§ 10f Abs. 2 Satz 3 EStG). Im Falle der Veräußerung des Gebäudes gilt dies nicht.

Die auch bei § 10f EStG z...

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