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27. Anlage FW 2023 zur Förderung des Wohneigentums / 27.2 Abzugsbeschränkung nach § 10f EStG

Robert Engert, Winfried Simon
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Zeilen im Formular: 12–13

Nach § 10f EStG sind Aufwendungen für Städtebausanierungsmaßnahmen (i. S. des § 177 Baugesetzbuch) begünstigt, die für zu eigenen Wohnzwecken (!) genutzte Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet aufgewendet werden. Entsprechendes gilt für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Ebenso können Aufwendungen für Baumaßnahmen an Baudenkmalen, soweit sie für eigene Wohnzwecke (!) genutzt werden, "wie" Sonderausgaben abgesetzt werden. § 10f EStG unterscheidet sich von der Regelung in § 7h/§ 7i EStG nur dadurch, dass diese Bestimmungen von Bedeutung sind, soweit ein Gebäude nicht zu eigenen Wohnzwecken, sondern zur Einkunftserzielung eingesetzt wird. Vgl. Tz 24.8.13 unter Erläuterungen zur Anlage V. Die Voraussetzungen sind durch eine amtliche Bescheinigung (z. B. der zuständigen Gemeindebehörde) nachzuweisen.

27.2.1 Steuerbegünstigungen nach § 10f Abs. 1 und Abs. 2 EStG

§ 10f EStG begünstigt ab dem Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahmen an einem Gebäude sowohl Herstellungskosten und Anschaffungskosten (§ 10f Abs. 1 EStG) als auch Erhaltungsaufwand, der nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört (§ 10f Abs. 2 EStG). Bei den Erhaltungsmaßnahmen ist außerdem Voraussetzung, dass die Aufwendungen nicht bereits als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG berücksichtigt wurden.

Die Unterscheidung in den Zeilen 12 und 13 beruht auf der Kürzung des Abzugsbetrags ab 2004.

Zeile 12 bezieht sich auf Baumaßnahmen (Bauantrag/Einreichung der Bauunterlagen), die vor dem 1.1.2004 begonnen wurden und auf ...

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