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§ 26 STEUERN VOM EINKOMMEN (Income Taxes) / 6.2 Bilanz

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 249

Für den Bilanzausweis gelten die Regelungen in IAS 1.68 ff. bzw. IFRS 18.96 ff. (→ § 2 Rz 48 ff.) mit folgendem Inhalt:

  • Aktiva und Passiva aus laufenden und latenten Steuern sind getrennt von den übrigen Vermögenswerten und Schulden zu zeigen.
  • Die Erstattungsansprüche und die Verpflichtungen aus tatsächlichen Steuerschulden sind getrennt von denjenigen aus der Steuerlatenz auszuweisen.
  • Die Aktiv- und Passivposten aus der Steuerlatenz dürfen gem. IAS 1.70 bzw. IFRS 18.98 nicht als laufende (kurzfristige, current) Vermögenswerte oder Schulden im Gliederungsschema erscheinen (→ § 2 Rz 50), sind also den langfristigen Vermögenswerten/Schulden zuzuordnen.
  • Die tatsächlichen Steueransprüche sind (ausnahmsweise) mit tatsächlichen Steuerschulden saldiert auszuweisen, wenn eine Aufrechnung oder zeitgleiche Erledigung möglich und beabsichtigt ist (IAS 12.71).
  • Die Aktiv- und Passivposten aus latenten Steuern sind saldiert auszuweisen, wenn sie aufrechenbar (für das betreffende Steuersubjekt) gegenüber der gleichen Steuerbehörde bestehen, sonst getrennter Ausweis (IAS 12.74).
 

Rz. 250

Der in IAS 12.74 genannten Saldierungsmöglichkeit für verschiedene rechtliche Einheiten (im Konzern) kommt aus Sicht der deutschen Besteuerung nur eingeschränkte Bedeutung zu, da die Voraussetzungen der identischen Steuereinheit (same taxable entity) bzw. der innerkonzernlichen Steuerverrechnung nicht vorliegen.

Eine Aufrechnungsmöglichkeit fehlt im deutschen Steuersystem auch zwischen der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer wegen der unterschiedlichen Ertrags- und Verwaltungshoheit über die beiden Steuerarten.[1]

 

Rz. 251

Hinsichtlich des Fristigkeitskriteriums (current/non current; → § 2 Rz 31 ff.) sind die Ausweisregeln der IFRS nicht konsistent. Die Aktiva und Passiva aus der Steuerlatenz ...

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