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§ 26 STEUERN VOM EINKOMMEN (Income Taxes) / 4.2.1.1 Grundfall

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 149

Bei einem Unternehmenserwerb (business combination) sind folgende Grundfälle zu unterscheiden (→ § 31 Rz 1):

  • Erwerb der Anteile (Aktien oder GmbH-Anteile): share deal;
  • Erwerb der Unternehmenssubstanz: sog. asset deal;
  • Fusion (legal merger).
 

Rz. 150

Im Fall des asset deal sind Steuerlatenzen immer dann zu berücksichtigen, wenn die erworbenen Vermögenswerte und die übernommenen Schulden infolge des Unternehmenszusammenschlusses nach IFRS anders bewertet werden als nach der Steuerbilanz. Dieser Fall ist jedoch eher selten, da beim asset deal sowohl nach IFRS als auch nach Steuerrecht eine neue Bewertungsbasis (Aufteilung des Kaufpreises nach Maßgabe der Zeit- bzw. Teilwerte) an die Stelle der alten tritt.

 

Rz. 151

Bei einem share deal ist nach IAS 12.66 i. V. m. IAS 12.19, IAS 12.21 und IAS 12.26(c) differenziert vorzugehen. I. R. d. Erstkonsolidierung (→ § 31 Rz 227) ist der Kaufpreis für die shares den (anteiligen) Buchwerten der erworbenen Vermögenswerte und Schulden gegenüberzustellen. Alsdann sind in der IFRS-Bilanz II die stillen Reserven und Lasten in den bilanzierten und nicht bilanzierten Vermögenswerten aufzudecken. Der verbleibende Betrag ist als goodwill anzusetzen. In der Steuerbilanz können diese Aufwertungen bei Erwerb einer Kapitalgesellschaft wegen deren eigener Steuerrechtssubjektivität nicht nachvollzogen werden. Insoweit entstehen Steuerlatenzen zwischen den neuen Buchwerten des Vermögens der erworbenen Kapitalgesellschaft in der IFRS-Konzernbilanz und den fortgeführten Buchwerten in der Steuerbilanz. Hierzu folgendes Beispiel (siehe auch → § 31 Rz 228):

 
Praxis-Beispiel

Steuerlatenz beim share deal bei der Zugangsbewertung

Erwerb aller Anteile an einer Tochter-AG; Anschaffungspreis 1.000 GE, übernommenes EK 100 GE. Der Kaufpreis entfällt auf:

 
Kaufpr...

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