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§ 26 STEUERN VOM EINKOMMEN (Income Taxes) / 3.12.2.3 Berufung auf Steuergestaltungsmöglichkeiten

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 141

Die bei einer history of losses geforderte überzeugende Evidenz für eine zukünftige Verlustnutzung ist durch Planungsrechnungen und passive Latenzen allein häufig nicht zu erbringen. Als "Ausweg" bleibt dann nur die Berufung auf Steuergestaltungsmöglichkeiten.

 

Rz. 142

U. E. sind an Steuergestaltungen folgende Anforderungen zu stellen:

  • Nach IAS 12.36(b) müssen solche Gestaltungsmöglichkeiten objektiv vorhanden sein.[1]
  • Nach IAS 12.36 hängt die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit möglicher künftiger Verlustnutzungen zusätzlich vom Willen zu deren Nutzung ab. Entsprechend heißt es in IAS 12.30 "would take" und nicht "could take". Abstrakt vorhandene Steuergestaltungsmöglichkeiten zur Verlustnutzung erfüllen dann nicht das Kriterium der convincing evidence, wenn solche (wie dies regemäßig der Fall ist) mit Kosten und Risiken verbunden sind und das Management bis zur Bilanzerstellung keine spezifizierte Planung unter Berücksichtigung der Vor- und Nachteile einer entsprechenden Gestaltung vorgenommen hat und demzufolge auch noch keinen konkretisierten Willen zur Durchsetzung haben kann.[2] Ein "In-Erwägung-Ziehen" reicht u. E. nicht aus, ebenso wenig die Durchführung als "ultima ratio".
  • Die Verfügbarkeit des Steuergestaltungspotenzials am Stichtag verlangt die Möglichkeit unmittelbarer Umsetzung. Hängt umgekehrt die Vorteilhaftigkeit von künftig eintretenden gestaltungsunabhängigen Faktoren ab, kann dadurch die convincing evidence nicht begründet werden.[3]
  • Die mit der Gestaltung verbundenen Kosten sind vom ggf. zu aktivierenden Betrag abzuziehen.[4]
 

Rz. 143

Eine Maßnahme, die lediglich eine Umkehr abzugsfähiger temporärer Differenzen, aber keine steuerlichen Gewinne bewirkt, stellt u. E. keine Steuergestaltungsmaßnahme nach IAS 12.30 und IAS 12.36 dar.[5]

 
Praxis-Beispi...

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