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§ 26 STEUERN VOM EINKOMMEN (Income Taxes) / 2.6.1 Ansatz und Bewertung

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 32

Die Unsicherheit der Besteuerung fand im Regelwerk lange Zeit keine explizite Beachtung. Dabei ist jeder Steuerbilanzposten wenigstens aus Sicht der deutschen Erhebungspraxis bis zum Vorliegen einer endgültigen Veranlagung "unsicher" (Rz 44). Betroffen sind sowohl die tatsächlichen Steuern (current taxes), deren Bemessungsgrundlage der Steuerbuchwert ist, als auch die latenten Steuern, die sich aus der Differenz von Steuerwert und IFRS-Buchwert ergeben (Rz 50). Auf Unsicherheiten bei anderen Steuern als Ertragsteuern, etwa auf Umsatzsteuern, ist IAS 12 bzw. IFRIC 23 nicht, auch nicht analog anzuwenden (IFRIC 23.BC6).

Mit dem im Juni 2017 verabschiedeten IFRIC 23 ist erstmals eine Regelung dieses Themenkreises vorgelegt worden.

IFRIC 23 stellt auf den Wahrscheinlichkeitsgrad der Anerkennung eines abzugsfähigen Steuerpostens durch die Finanzverwaltung ab. Die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit beruht auf folgenden Kriterien:

  • Eine vollständige Prüfung durch die zuständige Behörde und vollständige Sachverhaltskenntnis der Behörde sind typisiert zu unterstellen (IFRIC 23.8), wobei der Begriff der Steuerbehörde nach IFRIC 23.3(b) auch Finanzgerichte umfasst.
  • Eine gründliche Prüfung der Rechtslage (z. B. Behandlung ähnlicher Fälle durch Finanzverwaltung oder Rechtsprechung) ist vom Unternehmen durchzuführen (IFRIC 23.A2).
  • Kompensationsmöglichkeiten mit anderen denkbaren Streitpunkten können ggf. berücksichtigt werden (IFRIC 23.7).

Zum letzten Punkt führt IFRIC 23.7 an: "An entity shall determine whether to consider each uncertain separately, or together with one or more other uncertain tax treatments based on which approach better predicts the resolution of the uncertainty." Diese Erweiterung der "unit of account" legitimiert in jedem Fall die Zusammenfassung inhaltlich ve...

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