Dr. Norbert Lüdenbach
, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
Rz. 24
Die Höhe der Steuerbelastung einer Gesellschaft kann vom Umfang der getätigten Gewinnausschüttung für das betreffende Geschäftsjahr abhängen. Dieser sog. gespaltene Steuersatz galt in Deutschland bis 2000 im Anrechnungsverfahren. Dadurch kam es zu einem Steuerguthaben beim Dividendenempfänger, das durch die Vorbelastung bei ausschüttenden Unternehmen gespeist wurde. Diese in einigen Ländern noch geltende Spaltung des Steuertarifs ist streng von der Kapitalertragsteuer auf Dividenden etc. zu unterscheiden (Rz 13). Bei gespaltenem Steuersatz ist im Gewinnentstehungsjahr der Thesaurierungssteuersatz anzuwenden und die Entlastung durch die Ausschüttung erst im Jahr des Ausschüttungsbeschlusses zu erfassen.
In der Vergangenheit bestand ein potenzieller Widerspruch zwischen IAS 32 (Steuerminderungen im Eigenkapital verrechnen) und IAS 12 (GuV-wirksam). Er ist beseitigt worden, indem die zuvor in IAS 32.35 a. F. enthaltene Bezugnahme auf Steuern entfallen ist und stattdessen mit IAS 32.35A folgende Bestimmung eingefügt wurde: "Income tax relating to distributions to holders of an equity instrument and to transaction costs of an equity transaction shall be accounted for in accordance with IAS 12." Danach gilt nur noch IAS 12 mit der Folge einer erfolgswirksamen Behandlung (IAS 12.52A).
Rz. 25
Die Frage, ob ertragsteuerliche Auswirkungen von Zahlungen aus Finanzinstrumenten, die als Eigenkapital klassifiziert werden, im Eigenkapital oder in der GuV zu erfassen sind, stellt sich nicht nur bei gespaltenen Steuersätzen. IAS 12.57A stellt allgemein klar, dass alle das Unternehmen betreffenden ertragsteuerlichen Auswirkungen von Dividenden – i. S. v. Gewinnausschüttungen (IFRS 9, App. A) – grds. der Entstehung des ausgeschütteten Gewinns folgen. Dies würde bedeuten: ist der Gewi...