Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

§ 26 STEUERN VOM EINKOMMEN (Income Taxes) / 2.3.1 Ausschüttungen, insbes. bei gespaltenem Steuersatz

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 24

Die Höhe der Steuerbelastung einer Gesellschaft kann vom Umfang der getätigten Gewinnausschüttung für das betreffende Geschäftsjahr abhängen. Dieser sog. gespaltene Steuersatz galt in Deutschland bis 2000 im Anrechnungsverfahren. Dadurch kam es zu einem Steuerguthaben beim Dividendenempfänger, das durch die Vorbelastung bei ausschüttenden Unternehmen gespeist wurde. Diese in einigen Ländern noch geltende Spaltung des Steuertarifs ist streng von der Kapitalertragsteuer auf Dividenden etc. zu unterscheiden (Rz 13). Bei gespaltenem Steuersatz ist im Gewinnentstehungsjahr der Thesaurierungssteuersatz anzuwenden und die Entlastung durch die Ausschüttung erst im Jahr des Ausschüttungsbeschlusses zu erfassen.

In der Vergangenheit war unklar, wie mit aufgrund der Ausschüttung entstehenden Steuerminderungen bzgl. der Ergebnisrechnung umzugehen ist. IAS 32.35 a. F. bestimmte hier: "Distributions to holders of an equity instrument shall be debited by the entity directly to equity, net of any related income tax benefit." Die Steuerminderung war demnach erfolgsneutral unmittelbar im Eigenkapital zu verbuchen. Dies stand im Widerspruch zu IAS 12.52B, wonach die Steuerminderung im Jahr der Fassung des Dividendenbeschlusses – regelmäßig also im Folgejahr – "in profit or loss", also in der GuV anzusetzen ist. Dieser Widerspruch ist durch die Annual Improvements to IFRSs 2009–2011 Cycle beseitigt worden. Die zuvor in IAS 32.35 a. F. enthaltene Bezugnahme auf Steuern ist entfallen und stattdessen mit IAS 32.35A folgende Bestimmung eingefügt: "Income tax relating to distributions to holders of an equity instrument and to transaction costs of an equity transaction shall be accounted for in accordance with IAS 12." Danach gilt nur noch IAS 12 mit der Folge einer erfolgswirksamen Behandlu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im IFRS-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Feel Safe. Be Brave.
Feel safe. Be brave.
Bild: Haufe Shop

Karin Lausch sieht psychologische Sicherheit als den Schlüssel zu echter Teamarbeit, nachhaltiger Gesundheit und wirklicher Innovation. Ihr Buch ist ein Plädoyer für Mut zu unbequemem Klartext und echter Veränderung. Es beschreibt, wie wir die Strukturen schaffen, in denen wir sagen können, was wir wirklich denken. Denn Fortschritt wird erst dann möglich, wenn wir nicht aus Angst schweigen, sondern mutig handeln.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren