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§ 26 STEUERN VOM EINKOMMEN (Income Taxes) / 1.2.3 Kapitalertrag-, Abzug- und Quellensteuern (withholding taxes)

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 11

Für die Bilanzierung der zugunsten der Steuerschuld des Anteilseigners einbehaltenen Kapitalertragsteuer beim ausschüttenden Unternehmen sieht IAS 12.65A die gleiche Behandlung wie nach deutschem Bilanzrecht vor, nämlich eine erfolgsneutrale Verrechnung mit dem Eigenkapital mit der Buchung:

 
Konto Soll Haben
Eigenkapital (Bilanzgewinn) 100  
Nettodividende (Bank)   80
Kapitalertragsteuer (Verbindlichkeit Finanzamt)   20

Der Dividendenempfänger bucht spiegelbildlich – allerdings nicht periodengleich (→ § 4 Rz 40):

 
per Dividendenanspruch (Bank) an Beteiligungsertrag
per Steueranrechnungsguthaben (Forderung an Finanzamt)

Entsprechend sind Zins- oder Lizenzerträge, für die das vergütende Unternehmen Quellensteuer zugunsten des Ausschüttungsempfängers einbehalten hat, zu verbuchen.

Eine ähnliche Verpflichtungsstruktur mit der Ausweisfolge für die Kapitalertragsteuer weist die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG auf.

 

Rz. 12

Aus internationaler Sicht muss die Belastung einer Gewinnausschüttung durch die Kapitalgesellschaft nicht unbedingt den Charakter einer Kapitalertragsteuer (withholding tax) einnehmen.

 
Praxis-Beispiel

In Indien wird eine Dividend Distribution Tax (DDT) erhoben. Der Steuersatz beträgt 15 % der Ausschüttung. Für inländische (indische) Aktionäre ist im Gefolge die Dividende steuerfrei, wirkt insoweit wie die deutsche Abgeltungsteuer. Entsprechend erhält der Anteilseigner mit der abgeführten DDT keine Anrechnungsmöglichkeit gegenüber sonst entstandenen Einkommensteuerschulden. Technisch wird die Dividende in vollem Umfang ausgeschüttet und löst einen zusätzlichen Aufwand bei der Gesellschaft i. H. d. genannten 15 % aus.

U. E. ist auch auf diese besondere Form der Ausschüttungsbesteuerung IAS 12.65A anzuwenden, d. h., die DDT ist zulasten des Eigenkapitals zu verbu...

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