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26. Anlage V – Sonstige 2024 / 26.2.2 Aufteilung der Einkünfte bei Grundstücksgemeinschaften

Robert Engert, Winfried Simon
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Die Aufteilung der Einkünfte (Einnahmen und Aufwendungen einschließlich der AfA) aus der gemeinsamen Vermietung und Verpachtung erfolgt bei Grundstücksgemeinschaften grds. nach den bürgerlich-rechtlichen Miteigentumsanteilen, und zwar unabhängig davon, welche Kosten die Miteigentümer tatsächlich getragen haben oder welche Einnahmen ihnen zugeflossen sind, und unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Miteigentümer die übrigen – nicht vermieteten – Räumlichkeiten des Gebäudes jeweils selbst nutzen (BFH-Urteile vom 26.1.1999, BStBl II S. 360 und vom 18.5.2004, BStBl II S. 929 sowie R 21.6 Satz 1 EStR). Abweichende Vereinbarungen zwischen den Miteigentümern hinsichtlich der Verteilung von Einnahmen und Ausgaben sind aber anzuerkennen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam sind und hierfür wirtschaftlich vernünftige Gründe vorliegen, die grundstücksbezogen sind (R 21.6 Satz 2 EStR), also vor allem, wenn sie ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis haben, wie das z. B. bei einer Verteilung entsprechend den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen der Fall ist (BFH-Urteil vom 31.3.1992, BStBl II S. 890) – dagegen nicht, wenn verwandtschaftliche Motive maßgebend sind oder freiwillige Zuwendungen nach § 12 Nr. 2 EStG vorliegen (vgl. BFH-Urteile vom 7.10.1986, BStBl 1987 II S. 322, vom 22.1.1980, BStBl II S. 244, vom 18.11.1980, BStBl 1981 II S. 510 und vom 27.6.1978, BStBl II S. 674).

Abweichende Vereinbarungen unter Angehörigen müssen außerdem in Gestaltung und Durchführung dem zwischen fremden Personen Üblichen entsprechen (vgl. H 21.6 – Abweichende Zurechnung – EStH). Trägt der Gesellschafter einer GbR deren Werbungskosten über den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil hinaus, mit der Folge, dass diese ausnahmsweise nur ihm zuzurechnen sind, sind ihm diese Aufwendungen im Rah...

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