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25. Anlage V – FeWo 2023

Robert Engert, Winfried Simon
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25.1 Wozu dient die "Anlage V-FeWo"?

Zur Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" zählt grds. auch die Vermietung von Ferienwohnungen. In der Praxis stellt sich aber im Hinblick auf geltend gemachte Werbungskostenüberschüsse häufig die Frage, ob bei Ferienwohnungen überhaupt eine steuerlich relevante Einkunftsquelle gegeben ist, was z. B. dann zu verneinen wäre, wenn die Voraussetzungen einer Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne vorlägen. Dies ist bei Ferienwohnungen dann anzunehmen, wenn auf lange Sicht kein Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten zu erwarten ist (BFH-Urteil vom 13.8.1996, BStBl 1997 II S. 42 m. w. N.).

Die Angaben in der neuen Anlage V-FeWo erleichtert dem Finanzamt außerdem die Prüfung, welche Werbungskosten zur Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt werden können. In einer Anlage V-FeWo können Angaben für bis zu drei Ferienwohnungen gemacht werden. Werden mehr als drei Ferienwohnungen vermietet, sind die Angaben hierzu in weiteren Anlagen V-FeWo einzutragen.

25.2 Allgemeine Angaben

Zeilen im Formular: 4–6

Bei Vermietung einer Ferienwohnung ist die Anlage V-FeWo immer zusätzlich zur Anlage V abzugeben. Die Angaben in der Anlage V-FeWo sind also nur Ergänzungen zu den Angaben in der Anlage V. Um eine Zuordnung der Angaben in der Anlage V-FeWo zur Anlage V vornehmen zu können, ist in Zeile 4 die laufende Nummer der Anlage V und in Zeile 5 das Einheitswert-Aktenzeichen einzutragen.

Das Einheitswert-Aktenzeichen ist auf dem Bescheid des Finanzamts zur Feststellung des Einheitswerts, in einigen Gemeinden auch auf den Grundsteuerbescheiden, enthalten. Eine Eintragung kann unterbleiben, wenn für das Vermietungsobjekt kein Einheitswert festgestellt wurde. Dies kann z. B. bei Objekten vorkommen, die im Beitrittsgebiet liegen.

25.3 Angaben zur Nutzung

Zeilen im Formular: 7–12

Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Ferie...

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