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§ 23 KSVG - Künstlersozialabgabe

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1 Rechtshandbuch

1.1 Einführung

Die Künstlersozialkasse erhebt von den zur Abgabe Verpflichteten (§ 24) eine Umlage (Künstlersozialabgabe) nach einem Vomhundertsatz (§ 26) der Bemessungsgrundlage (§ 25).

1.2 Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt die Grundzüge für die Erhebung und Berechnung der Künstlersozialabgabe.

1.2.1 Historie

Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885) Inkrafttreten: 01.01.1991 Durch die Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet F, Abschnitt III, Nummer 5, Buchstabe b des Einigungsvertragsgesetzes vom 23.09.1990 ist unter anderem die Regelung des § 23 KSVG im Beitrittsgebiet zum 01.01.1991 in Kraft getreten. Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) vom 27.07.1981 (BGBl. I S. 705) Inkrafttreten: 01.01.1983Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 9/26 Mit dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten vom 27.07.1981 wurden die selbständig tätigen Künstler und Publizisten in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung mit einbezogen.

1.2.2 Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Folgende Vorschriften ergänzen die Vorschrift des § 23 KSVG: · In § 2 KSVG ist der Personenkreis der Künstler und Publizisten im Sinne des KSVG beschrieben. · In § 24 KSVG wird der zur Künstlersozialabgabe verpflichtete Personenkreis bestimmt. · In § 25 KSVG ist die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe geregelt. · § 26 KSVG bestimmt das Verfahren und die Berechnungsgrundlagen für die Festsetzung des Abgabesatzes, der zur Berechnung der Künstlersozialabgabe heranzuziehen ist. · In §§ 27 ff. KSVG ist das Melde- und Abgabeverfahren für die Abgabepflichtigen beschrieben. · In § 35 KSVG wird die zuständige Einzugsstelle benannt.

1.3 Allgemeines

Mit dem Inkrafttreten des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) vom 27.07.1981 zum 01.01.1983 (BGBl. I S. 705) wurde der Personenkreis der selbständigen Künstler und Publizisten in den Schutz de...

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