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§ 23 ANTEILSBASIERTE VERGÜTUNGSFORMEN (Share-based Payment) / 2.2.5 Sonstige Bedingungen

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 81

Anteilsbasierte Vergütungen knüpfen die Ausübungsmöglichkeit einer gewährten Option neben expliziten Ausübungsbedingungen (vesting conditions) ggf. auch an sonstige Bedingungen (non-vesting conditions). Non-vesting conditions sind i. R. e. Negativdefinition – eine positive Definition wird seitens des IASB abgelehnt (IFRS 2.BC364) – danach alle Bedingungen, welche die Unverfallbarkeit des Anspruchs

  • weder an die Erfüllung bestimmter – persönlicher oder unternehmensspezifischer – Erfolgsziele (performance conditions)
  • noch an die Ableistung einer bestimmten Dienstzeit (service conditions) knüpfen.

Unter dem Oberbegriff non-vesting conditions lassen sich daher Vertragsbedingungen subsumieren, die

  • von keiner der Vertragsparteien allein kontrolliert werden können (z. B. Bindung an die Entwicklung eines Index; IFRS 2.BC358) oder
  • im Ermessen des Anspruchsberechtigten stehen und nicht die Ableistung einer bestimmten Dienstzeit betreffen (z. B. Einzahlen eines bestimmten Betrags während der vesting period) oder
  • im Ermessen des Vergütungsschuldners stehen (z. B. jederzeitige Beendigung des Optionsplans).

Wird eine anteilsbasierte Vergütung neben der Bindung an die Wertentwicklung eines beherrschten Unternehmens auch an die eines nicht beherrschten Unternehmens geknüpft, liegt insgesamt eine non-market condition vor. Da auch die Bedingung für eine vesting condition verletzt ist, liegt insgesamt eine non-vesting condition vor.

 

Rz. 82

Bedeutung hat die Identifizierung als non-vesting conditions wiederum bei realen Optionen. Wie die marktabhängigen Erfolgsbedingungen (Rz 75) sind auch die non-vesting conditions nur einmal, nämlich bei der Ermittlung des fair value zum Zusagezeitpunkt, zu berücksichtigen. Eine Anpassung an spätere, bessere Erkenntnisse findet nicht statt. Anderes gilt ...

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