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21. Anlage G 2024 für Einkünfte aus Gewerbebetrieb / 21.18.14.4 Berechnung der Steuer nach der Fünftel-Regelung

Robert Engert, Winfried Simon
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Nach § 34 Abs. 1 EStG ist die auf die außerordentlichen Einkünfte entfallende ESt wie folgt zu berechnen: Zunächst wird die ESt für das zu versteuernde Einkommen ohne die außerordentlichen Einkünfte (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) ermittelt. In einem 2. Schritt wird die ESt, die auf das zu versteuernde Einkommen einschließlich eines Fünftels dieser außerordentlichen Einkünfte entfällt, berechnet. Der Differenzbetrag zwischen den beiden Steuerbeträgen ist zu verfünffachen. Die so ermittelte ESt ist die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festzusetzende ESt für die außerordentlichen Einkünfte.

Durch Hinzurechnung zur ESt aus dem 1. Schritt ergibt sich die insgesamt festzusetzende ESt (R 34.2 Abs. 1 Satz 4 EStR). Die früher bestehende Antragspflicht zur Anwendung der Fünftel-Regelung wurde durch das Steueränderungsgesetz 2001 (BStBl 2002 I S. 4) ab 2001 aufgehoben.

 

BEISPIEL 1:

Im Rahmen einer Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern ergibt sich für das Jahr 2024 ein zu versteuerndes Einkommen von 125 000 EUR. Hierin sind außerordentliche Einkünfte (z. B. stpfl. Entlassungsabfindung, Ausgleichszahlung an Handelsvertreter nach § 89b HGB) von 75 000 EUR enthalten.

 
Steuerberechnung
1. Zu versteuerndes Einkommen ohne ­außerordentliche Einkünfte 50 000 EUR  
  daraus ESt nach Splittingtarif   6 114 EUR
2. obiges zu versteuerndes Einkommen zzgl. 1/5 der außerordentlichen Einkünfte von 75 000 EUR 65 000 EUR  
  daraus ESt (Splittingtarif)   10 348 EUR
  Differenzbetrag   4 234 EUR
  Differenzbetrag × 5   21 170 EUR
  zzgl. obige ESt (1. Schritt)   6 114 EUR
  ESt insgesamt   27 284 EUR

Ohne Tarifermäßigung durch Anwendung der Fünftel-Regelung hätte sich aus einem zu versteuernden Einkommen von 125 000 EUR eine ESt (Splittingtarif) von 31 360 EUR ergeben.

Eine b...

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