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21. Anlage G 2024 für Einkünfte aus Gewerbebetrieb / 21.17 Steuerermäßigung wegen Gewerbesteuer

Robert Engert, Winfried Simon
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Zeilen im Formular: 49–55

Durch das Steuersenkungsgesetz (BStBl 2000 I S. 1428) wurde in § 35 EStG ab dem Jahr 2001 eine pauschalierte Anrechnung von Gewerbesteuer auf die ESt eingeführt. Die Vorschrift soll dazu dienen, die Doppelbelastung gewerblicher Einkünfte mit Einkommen- und Gewerbesteuer zu beseitigen und eine Benachteiligung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften gegenüber Kapitalgesellschaften zu vermeiden. Aufgrund der Neuregelung in § 35 EStG wurde die frühere Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften in § 32c EStG aufgehoben. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl I S. 1912) wurde die Anrechnung zwar erhöht (vom 1,8-Fachen des Gewerbesteuer-Messbetrags auf das 3,8-Fache), jedoch gleichzeitig durch die Deckelung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer eingeschränkt. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 (BGBl I S. 3150) kam eine weitere Einschränkung hinzu: Bei negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten reduziert sich der Ermäßigungshöchstbetrag. Die Abfragen zur Steuerermäßigung nach § 35 EStG wurden hierzu umfangreich geändert. Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 (BGBl I S. 1512) wurde die Anrechnung auf das 4-Fache des Gewerbesteuer-Messbetrags angehoben. Dies gilt nach § 52 Abs. 35a EStG erstmals ab VZ 2020.

Der betriebsbezogenen Betrachtungsweise folgend (siehe hierzu bereits die Gesetzesbegründung zum Steuersenkungsgesetz) sind Angaben zum Gewerbesteuer-Messbetrag je Betrieb zu machen. Die Anlage G sieht hierzu Eintragungsmöglichkeiten für bis zu zwei eindeutig identifizierbare Betriebe/Mitunternehmeranteile vor (vgl. Zeilen 49 und 51), wenn in Zeile 53 Angaben zu allen weiteren Betrieben/Mitunternehmeranteilen enthalten sind oder für drei Betriebe/Mitunternehmeranteile, wenn in Zeile 53 ausschließlich Angab...

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