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§ 20 EIGENKAPITAL, EIGENKAPITALVERÄNDERUNGSRECHNUNG (Equ ... / 3.3.4 Verdeckte Einlagen

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 86

Ein (beherrschender) Gesellschafter kann seiner Gesellschaft Vermögenswerte, Nutzungen oder Dienste unentgeltlich gewähren. Fraglich ist dann, ob der Vermögenswert mit seinem fremdüblichen Preis (fair value) einzubuchen und insoweit eine Einlage anzunehmen ist. Entsprechend stellt sich bei Nutzungen und Diensten die Frage, ob i. H. d. fremdüblichen Werts Aufwand anzunehmen ist ("per Aufwand an Eigenkapital").

  • Geregelt sind diese Fragen nur für einen engen Anwendungsbereich, nämlich die Gewährung von Aktienoptionen durch Gesellschafter an die Arbeitnehmer der Gesellschaft. Hier ist gem. IFRS 2.3A ff. eine Buchung "per Aufwand an Eigenkapital" geboten (→ § 23 Rz 184 ff.). Für andere Fälle fehlen entsprechende Regelungen. Teilw. wird hier eine analoge Anwendung von IFRS 2 befürwortet[1], teilw. eine "Korrektur" des Abschlusses um den Effekt fehlender Fremdüblichkeit abgelehnt.[2] Überwiegend wird eine eindeutige Stellungnahme aber ganz vermieden, lediglich das Problem beschrieben und auf die Schwierigkeit einer Lösung hingewiesen. U. E. gilt daher Folgendes: der spezielle Regelungsgehalt von IFRS 2 schließt eine Verallgemeinerung der dort enthaltenen Regelungen zu verdeckten Einlagen zwar nicht aus, zwingt aber auch nicht zu einem solchen Vorgehen.
  • Somit besteht in vielen Fällen ein faktisches Wahlrecht, verdeckte Einlagen entweder bilanziell bzw. bzgl. der Erfolgsrechnung unberücksichtigt zu lassen oder i. H. d. fremdüblichen Transaktionswerts einen Einlagevorgang zu fingieren.[3]

Von einem solchen Wahlrecht ist u. E. aber bei Sachlagen, die substanziell klar als (gemischter) Schenkungsvorgang zu werten sind, nicht mehr auszugehen.

 
Praxis-Beispiel

Um das kränkelnde Tochterunternehmen T zu stärken, veräußerte das Mutterunternehmen M an T ein im Konzern nicht benötigtes...

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