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§ 2 DARSTELLUNG DES ABSCHLUSSES (Presentation and Disclo ... / 2.4 Angabe von Vorjahreswerten

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 8

Die Angabe von Vorjahreswerten ist abweichend vom HGB für alle Elemente des Jahresabschlusses, insbes. auch für den Anhang geboten (IAS 1.38 bzw. IFRS 18.10(f) und IFRS 18.31). Hieraus ergibt sich etwa die Notwendigkeit, einen Anlagespiegel auch für das Vorjahr darzustellen (→ § 14 Rz 71), oder die Pflicht, Angaben zum impairment-Test (WACC, Wachstumsraten usw.; → § 11 Rz 258 ff.) sowohl für das laufende wie für das Vorjahr zu leisten. Zu beachten bei allem ist aber der Wesentlichkeitsgrundsatz:

 

Praxis-Beispiel[1]

Im Vorjahr bestanden nur geringe Finanzschulden. Daher wurde zulässigerweise auf einen Verbindlichkeitsspiegel bzw. Fälligkeitsspiegel nach IFRS 7.39(a) verzichtet. Im aktuellen Geschäftsjahr ist dieser Verzicht wegen deutlich angestiegener Finanzschulden nicht mehr möglich.

Beurteilung

Es ist nicht notwendig, nun allen Fälligkeitsangaben des aktuellen Jahrs die Vorjahresangaben gegenüberzustellen. Bestenfalls ist eine kurze (tendenzielle) Erläuterung über die Fristigkeit des Vorjahrs geboten.

 

Rz. 9

Für narrative Informationen sind Vorjahresinformationen i. d. R. nicht gefordert. Lediglich im Einzelfall kann es auch hier sinnvoll oder notwendig sein, beide Jahre in Beziehung zu setzen (IAS 1.38B bzw. IFRS 18.31).

 
Praxis-Beispiel

Ende 01 geht eine Klage gegen U ein. Das Risiko des Prozessverlusts wird als außerordentlich gering (remote) angesehen, daher wird weder eine Rückstellung passiviert noch eine Anhangangabe vorgenommen (→ § 21 Rz 117).

Ende 02 wird das Risiko immer noch als gering, aber nicht mehr als remote angesehen, daher wird im Anhang über das Risiko berichtet (→ § 21 Rz 174). Sinnvollerweise wird darauf verwiesen, dass die Klage schon zum vorherigen Stichtag anhängig war, das Risiko aber damals noch als außerordentlich gering eingestuft werden konn...

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