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2. Betriebsausgaben 2024

Robert Engert, Winfried Simon
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2.1 Begriff

Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Sie sind von den Aufwendungen für die Lebensführung (sog. Lebenshaltungskosten) zu unterscheiden, die grundsätzlich nicht abzugsfähig sind, es sei denn, sie gehören zu den im EStG erschöpfend aufgezählten Sonderausgaben. Eine besondere Regelung gilt für betrieblich veranlasste Aufwendungen, welche "die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren"; sie scheiden bei der Gewinnermittlung (nur) insoweit aus, als sie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).

Die Abgrenzung der abzugsfähigen Betriebsausgaben von den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten ist deshalb schwierig, weil bei Lebenshaltungskosten oft ein Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen und nichts mit dem Privatleben zu tun haben. Dienen die Aufwendungen ausschließlich betrieblichen Zwecken, so sind sie abzugsfähig. Sind die Aufwendungen nur zum Teil durch betriebliche Zwecke veranlasst worden und lässt sich dieser Teil der Aufwendungen von den Ausgaben, die ganz oder teilweise der privaten Lebensführung gedient haben, leicht und einwandfrei trennen, so sind die Aufwendungen insoweit als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Lässt sich eine Trennung der Aufwendungen in Betriebsausgaben und in Lebenshaltungskosten jedoch nicht leicht und einwandfrei durchführen, so gehört der gesamte Betrag derartiger Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben. Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 21.9.2009 (BStBl 2010 II S. 672) entschieden, dass – en...

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