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2. Anlage Sonderausgaben 2024 / 2.5 Spenden und Mitgliedsbeiträge

Robert Engert, Winfried Simon
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2.5.1 Rechtsentwicklung des Spendenrechts

Zeilen im Formular: vor 5

Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. der §§ 52 bis 54 AO können insgesamt bis zu

  • 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
  • alternativ bis zu 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kj. aufgewendeten Löhne und Gehälter

als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Berechnung des alternativen Höchstbetrages bemisst sich auch bei Steuerpflichtigen, deren Wirtschaftsjahr vom Kj. abweicht, nach den Umsätzen, Löhnen und Gehältern des Kj. (FG Saarland vom 23.08.2018, 1 K 1121/16, EFG 2018 S. 1901 – rkr.). Auch nicht steuerbare Umsätze sind bei der Ermittlung der Alternativgrenze zu berücksichtigen (vgl. R 10b.3 Abs. 1 EStR).

Ein zum Schluss des vorangegangenen Kj. vom Finanzamt festgestellter verbleibender Spendenvortrag wird bei der Einkommensteuerveranlagung des laufenden Kj. automatisch berücksichtigt. Das Vorliegen eines Spendenvortrags kann in Zeile 16 der Anlage Sonstiges erklärt werden (vgl. Tz 10.4); zur Berechnung der vortragsfähigen Spenden vgl. Tz 2.5.7.

Zum Abzug von Zuwendungen nach § 10b EStG wird im Übrigen auf die Anwendungsschreiben vom 18.12.2008, BStBl 2009 I S. 16 und vom 15.9.2014, BStBl I S. 1278 hingewiesen.

2.5.2 Begriff der Zuwendungen

2.5.2.1 Zuwendungsbegriff

Zeilen im Formular: 5–8

Der Begriff der Zuwendungen umfasst Spenden und Mitgliedsbeiträge. Zu den Mitgliedsbeiträgen gehören auch Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren.

In den Zeilen 5 bis 8 wird für die Eintragung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen nach dem Zuwendungsempfänger unterschieden und danach, ob

  • eine Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers vorliegt (vgl. Tz 2.5.3) oder
  • eine Berücksichtigung aufgrund einer Mitteilung des Betriebsfinanzamts zu erfolgen hat, wenn eine Gesellschaft oder ein Betrieb Spenden und Mitgliedsbeiträge im Namen der Mitunternehm...

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