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§ 17 VORRÄTE (Inventories) / 4.3.3 Unterbeschäftigung, Leerkosten

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 44

Spezifische Anweisungen zur Kostenrechnung für Zwecke der Bilanzbewertung enthalten die Vorschriften in IAS 2.13 und IAS 2.14. Danach sind die fixen Gemeinkosten auf der Basis einer normalen Produktionsauslastung (normal capacity) den Produkten zuzurechnen, wobei eine solche "Normalität" im Anschluss daran weiter beschrieben wird. I. W. handelt es sich um Anweisungen, die vergleichbar auch in der einschlägigen deutschen Kommentarliteratur zu finden sind. Die auf das produzierte Stück bezogenen Gemeinkosten sind nach IAS 2.13 insoweit nicht aktivierbar, als das Produktionsvolumen (viel) zu gering ist, um die Kapazitäten auszulasten (sog. Leerkosten). Wenn sich also z. B. die normale Kapazitätsauslastung auf 80 % beläuft, in der betreffenden Periode aber nur 50 % erreicht, sind 3/8 der fixen Produktionsgemeinkosten nach IAS 2.13 nicht aktivierbar.[1] Die Leerkostenproblematik kann sich infolge der Corona-Krise etwa für Abschlüsse und Zwischenabschlüsse mit Stichtag nach dem 31.12.2019 stellen. Bei Überbeschäftigung erfolgt keine Anpassung an die Normalbeschäftigung, weil hier auf das einzelne Produkt bezogen die fixen Gemeinkosten sinken, eine Überbewertung also nicht vorliegt.

[1] Lüdenbach, PiR 2006, S. 61.

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